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Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung (ElektroStoffV)

Allgemeine Pflichten des Herstellers

Allgemeine Pflichten des Herstellers

§ 4 ElektroStoffV legt die allgemeinen Pflichten fest, denen Hersteller unterliegen.

Frage: Welche Elektro- und Elektronikgeräte darf der Hersteller nur in Verkehr bringen?

1. Gemäß § 4 Abs. 1 ElektroStoffV darf der Hersteller nur Elektro- und Elektronikgeräte in Verkehr bringen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 ElektroStoffV erfüllen, d.h., dass die Elektro- und Elektronikgerät keinen der beschränkten Stoffe oberhalb der zulässigen Konzentrationshöchstgrenze enthalten dürfen.

Dabei wird bereits an den Entwurf und die Herstellung der Geräte angeknüpft. So hat der Hersteller gemäß § 4 Abs. 4 ElektroStoffV bei Serienfertigung durch geeignete Verfahren dafür zu sorgen, dass die Elektro- und Elektronikgerät keinen der beschränkten Stoffe oberhalb der zulässigen Konzentrationshöchstgrenze enthalten dürfen. Er hat bei der Auswahl dieses Verfahrens Änderungen an der Gestaltung des Produkts oder an dessen Merkmalen sowie Änderungen der harmonisierten Normen oder der technischen Spezifikationen, auf die bei Erklärung der Konformität von Elektro- und Elektronikgeräten verwiesen wird, angemessen zu berücksichtigen.

Dadurch soll sichergestellt werden, dass die gesamte Serie eines Gerätes – auch bei Änderung der Gestaltung des Gerätes – den Stoffbeschränkungen entspricht.

2. Gemäß § 4 Abs. 2 ElektroStoffV ist der Hersteller verpflichtet, die in § 3 Absatz 2 genannten Verfahrensschritte durchzuführen. Dies bedeutet, dass der Hersteller

  • ein Konformitätsbewertungsverfahren durchführen (Für die Durchführung der internen Fertigungskontrolle nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder nach § 3 Absatz 2 Satz 2 kann der Hersteller auch einen Dritten beauftragen.),
  • die erforderlichen technischen Unterlagen erstellen,
  • die EU-Konformitätserklärung ausstellen und
  • das Elektro- und Elektronikgerät mit einer CE-Kennzeichnung versehen muss.

Hinweis: Mit dem Anbringen der CE-Kennzeichnung sowie der Ausstellung der EUKonformitätserklärung übernimmt der Hersteller die Verantwortung für die Konformität des Produktes nach Artikel 30 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des europäischen Parlaments und des Rates vom 09. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.08.2008, S. 30).

Frage: Wie lange muss der Hersteller die technischen Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung aufbewahren?

Gemäß § 4 Abs. 3 ElektroStoffV muss der Hersteller die technischen Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung über einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen des letzten Stücks einer Elektro- oder Elektronikgeräteserie aufbewahren.

Hierdurch soll sichergestellt werden, dass auch für die letzten Geräte einer Serie alle erforderlichen Unterlagen und Informationen über deren gesamten Lebenszyklus vorgehalten werden.

Frage: Wie hat der Hersteller zu agieren, wenn Grund zu der Annahme besteht, sein in Verkehr gebrachtes Elektrogerät entspricht nicht den Anforderungen des § 3 ElektroStoffV?

Besteht Grund zu der Annahme, dass ein vom Hersteller in Verkehr gebrachtes Elektro- oder Elektronikgerät nicht den Anforderungen des § 3 ElektroStoffV entspricht, hat der Hersteller gemäß § 4 Abs. 5 ElektroStoffV alle Maßnahmen zu ergreifen, um die Konformität herzustellen.

Hierzu gehören u. a.

  • die Identifikation der betroffenen Serie oder Charge,
  • die Analyse der Ursachen für die Nicht-Konformität sowie
  • ggf. ein Stopp des Inverkehrbringens.

Sofern dieses nicht möglich ist, sind die Geräte vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen. In Abstimmung mit den Marktüberwachungsbehörden können auch alternative Maßnahmen ergriffen werden. In jedem Falle hat er unverzüglich die zuständigen Behörden darüber zu informieren und ausführliche Angaben zu machen, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Maßnahmen. Laut amtlicher Begründung sollten in diesem Zusammenhang neben der zuständigen Behörde auch die Verbraucherinnen und Verbraucher informiert werden.

Weiter zu: Besondere Kennzeichnungs- und Informationspflichten des Herstellers
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