Verkauf von Batterien

Letzte Aktualisierung: 07.04.2013

Verkauf von Batterien

Am 1.12.2009 trat das Batteriegesetz (BattG) in Kraft, das für Hersteller und Importeure von Batterien und Akkus aber auch für Händler gleichermaßen relevant ist. Wer ist Hersteller im Sinne des BattG? Wann liegt ein Inverkehrbringen von Batterien vor? Welche Anzeigepflichten, Kennzeichnungspflichten wie auch Rücknahmepflichten sieht das BattG vor? Die IT-Recht Kanzlei hat für Sie die wichtigsten und interessantesten Fragen zusammengestellt und beantwortet.


Überblick

F. Rücknahmepflichten der Batteriehersteller

Frage: Um was geht es bei der Rücknahmepflicht?

Gemäß Artikel 5 Abs. 1 BattG sind Hersteller verpflichtet, die von den Vertreibern nach § 9 Absatz 1 Satz 1 BattG zurückgenommenen Altbatterien und die von öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern nach § 13 Absatz 1 BattG erfassten Geräte-Altbatterien unentgeltlich zurückzunehmen und nach § 14 BattG zu verwerten. Nicht verwertbare Altbatterien sind nach § 14 BattG zu beseitigen.

Die Rücknahmepflicht gilt gemäß Artikel 5 Abs. 2 BattG auch für Altbatterien, die bei der Behandlung von Altgeräten nach den Vorschriften des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes und bei der Behandlung von Altfahrzeugen nach den Vorschriften der Altfahrzeug-Verordnung anfallen.

Frage: Wie können Hersteller ihren Rücknahmepflichten nachkommen?

Die Hersteller haben zwei Möglichkeiten, ihren Rücknahmepflichten nachzukommen:

  • Sie beteiligen sich am bereits bestehenden „Gemeinsamen Rücknahmesystem (GRS)“, welches die in dem Batteriegesetz beschriebene Verpflichtung der Hersteller und Importeure, die gebrauchten Batterien unentgeltlich zurückzunehmen und entsprechend den Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zu verwerten und nichtverwertbare Batterien zu beseitigen, sicherstellt.
  • Sie richten ihr eigenes Rücknahmesystem ein und lassen sich dieses behördlich genehmigen.

Hinweis: Die Rücknahmepflichten gelten auch für Altbatterien, die bei der Behandlung von Altgeräten nach den Vorschriften des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes und bei der Behandlung von Altfahrzeugen nach den Vorschriften der Altfahrzeug-Verordnung anfallen.

Frage: Handelt ein Hersteller ordnungswidrig, der seinen Rücknahmepflichten nicht nachkommt?

Ja, dies kann gemäß § 22 Abs.1 Nr.6 und 7 BattG i.V.m. § 22 Abs. 2 BattG mit einer Geldbuße von bis zu 100.000 Euro geahndet werden.

Ihr Ansprechpartner

Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)
Rechtsanwalt

Tel.: 089 / 130 14 33 - 0
Fax: 089 / 130 14 33 - 60

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