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Am 1.12.2009 trat das Batteriegesetz (BattG) in Kraft, das für Hersteller und Importeure von Batterien und Akkus aber auch für Händler gleichermaßen relevant ist. Wer ist Hersteller im Sinne des BattG? Wann liegt ein Inverkehrbringen von Batterien vor? Welche Anzeigepflichten, Kennzeichnungspflichten wie auch Rücknahmepflichten sieht das BattG vor? Die IT-Recht Kanzlei hat für Sie die wichtigsten und interessantesten Fragen zusammengestellt und beantwortet.
Die Pflichten der Vertreiber von Batterien sind im wesentlichen geregelt in
Um folgende Pflichten geht es:
Jeder Vertreiber ist gemäß § 9 Abs. 1 BattG verpflichtet, vom Endnutzer Altbatterien an oder in unmittelbarer Nähe der Verkaufsstelle unentgeltlich zurückzunehmen. Nur wenn dies sichergestellt ist, dürfen Vertreiber Batterien für den Endnutzer anbieten (vgl. § 3 Abs. 4 BattG) .
Hinweise:
In folgenden Fällen ist der Vertreiber nicht zur Rücknahme verpflichtet:
Vertreiber haben ihre Kunden durch gut sicht- und lesbare, im unmittelbaren Sichtbereich des
Hauptkundenstroms platzierte Schrift- oder Bildtafeln darauf hinzuweisen,
Hintergrund: Mit den Zeichen Hg, Cd, Pb werden diejenigen Batterien gekennzeichnet, die mehr als 0,0005 Masseprozent Quecksilber, mehr als 0,002 Masseprozent Cadmium oder mehr als 0,004 Masseprozent Blei enthalten. Das chemische Zeichen (Cd, Hg oder Pb) wird unter der durchgestrichenen Mülltonne abgebildet. Die Abmessung des chemischen Zeichens hat mindestens eine Fläche von einem Viertel der Fläche der durchgestrichenen Mülltonne einzunehmen.
Tipp: Die IT-Recht Kanzlei hat ein Muster in Zusammenhang mit den Hinweispflichten zur Altbatterieentsorgung entworfen, welches die Vorgaben des BattG erfüllt. Kontaktieren Sie uns, sollten Sie an diesem Muster Interesse haben: info@it-recht-kanzlei.de
Besonderheit Versandhandel: Wer Batterien im Versandhandel an den Endnutzer abgibt, hat diese Hinweise gemäß § 18 Abs. 1 S. 2 BattG in den von ihm verwendeten Darstellungsmedien (z.B. Prospekt, Katalog, Internet, Fernsehen) zu geben oder sie der Warensendung schriftlich beizufügen.
Online-Händler haben demnach zwei Möglichkeiten ihren Hinweispflichten nachzukommen:
Die Vertreiber sind gemäß § 9 Abs. 2 BattG verpflichtet, zurückgenommene Geräte-Altbatterien dem Gemeinsamen Rücknahmesystem zur Abholung bereitzustellen. Abweichend hiervon kann der Vertreiber gemäß § 9 Abs. 2 S. 2 BattG für einen Zeitraum von jeweils mindestens einem Kalenderjahr verbindlich auf die Abholung der erfassten Geräte-Altbatterien durch das Gemeinsame Rücknahmesystem verzichten und die Geräte-Altbatterien stattdessen einem oder mehreren herstellereigenen Rücknahmesystemen überlassen. Der Verzicht ist dem Gemeinsamen Rücknahmesystem jeweils mindestens drei Monate vor Beginn des Zeitraums schriftlich anzuzeigen.
Vertreiber, die Fahrzeugbatterien an Endnutzer abgeben, sind gemäß § 10 Abs. 1 BattG verpflichtet, je Fahrzeugbatterie ein Pfand in Höhe von 7,50 Euro einschließlich Umsatzsteuer zu erheben, wenn der Endnutzer zum Zeitpunkt des Kaufs einer neuen Fahrzeugbatterie keine Fahrzeug-Altbatterie zurückgibt.
Tipp für Online-Händler: Auf die Pfanderhebung ist in der Artikelbeschreibung in der Nähe des Endpreises deutlich hinzuweisen. Achtung: Die Höhe des Pfands ist neben dem Preis für die Ware anzugeben. Es ist gerade kein (!) Gesamtbetrag zu bilden. Richtig wäre also beispielsweise die Angabe: "1,50 € zuzüglich 0,30 € Pfand"
Das Pfand ist bei Rückgabe einer Fahrzeugaltbatterie zu erstatten.
Tipp: Der Vertreiber kann bei der Pfanderhebung einen Batterie-Pfandgutschein ausgeben und die Pfanderstattung von der Rückgabe des (mit einem Stempel der Rücknahmestelle versehenen) Batterie-Pfandgutscheins abhängig machen. Die IT-Recht Kanzlei hat ein Muster eines Pfandgutscheins entworfen, welches der Ware - also der Starterbatterie - beigelegt werden kann. Kontaktieren Sie uns, sollten Sie an diesem Muster Interesse haben: info@it-recht-kanzlei.de
Hinweis: Werden in Fahrzeuge eingebaute Fahrzeugbatterien an den Endnutzer ab- oder weitergegeben, so entfällt gemäß § 10 Abs. 2 BattG die Pfandpflicht.
Gemäß § 9 Abs. 4 BattG dürfen die Kosten für die Rücknahme, Sortierung, Verwertung und Beseitigung von Geräte-Altbatterien beim Vertrieb neuer Gerätebatterien gegenüber dem Endnutzer nicht getrennt ausgewiesen werden.
Soweit ein Vertreiber vom Angebot der Hersteller nach § 8 Abs. 1 BattG keinen Gebrauch macht und Fahrzeug- oder Industrie-Altbatterien selbst verwertet oder Dritten zur Verwertung überlässt, hat er gemäß § 9 Abs. 3 BattG sicherzustellen, dass die Anforderungen aus § 14 BattG erfüllt werden. Für Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien, die der Vertreiber einem gewerblichen Altbatterieentsorger oder einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger mit dem Ziel der Verwertung überlässt, gelten die Anforderungen des § 14 BattG zu Gunsten des Vertreibers als erfüllt.
Nein, Anzeigepflichten treffen nur Hersteller und/oder Importeure, also jeden, der, unabhängig von der Vertriebsmethode, gewerblich Batterien innerhalb Deutschlands erstmals in den Verkehr bringt.
Nein, das Anbieten von Batterien, deren Hersteller sich nicht beim Umweltbundesamt angezeigt haben, ist gemäß § 3 Abs. 4 BattG untersagt.
Seit dem 01.06.2012 ist nun in Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des "Gesetzes zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts" ausdrücklich im BattG geregelt, was für den Fall gilt, dass ein Vertreiber dennoch Batterien von Herstellern anbietet, die sich nicht beim Umweltbundesamt angezeigt haben.
So gelten gemäß § 2 Nr. 15 S. 2 BattG diejenigen Vertreiber und Zwischenhändler, die vorsätzlich oder fahrlässig Batterien von Herstellern anbieten, die sich nicht beim Umweltbundesamt angezeigt haben, selbst als Hersteller und müssen damit die Entsorgungs- und sonstige Pflichten der Hersteller wahrnehmen!
Entscheidend ist, dass diese Fiktion nur eintritt, wenn der Online-Händler (als sog. „Vertreiber“) schuldhaft gehandelt hat. Dies ist immer dann der Fall, wenn der Händler weiß, billigend in Kauf nimmt oder aufgrund fehlender Sorgfalt verkennt, dass er Batterien von Herstellern anbietet, die sich nicht beim Umweltbundesamt angezeigt haben.
Hinweise:
Wichtig: Allein die ordnungsgemäße Anzeige des Herstellers hält die Zwischenhändler und Vertreiber von eigenen Herstellerpflichten frei - vgl. BT -DRS 17/6052 - Gesetzentwurf.
Ein Händler, der seinen Hinweispflichten nicht in der vorgeschriebenen Weise nachkommt, handelt ordnungswidrig. Dies kann wiederum mit einer Geldbuße von bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
Ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch eines Mitbewerbers setzt voraus, dass derjenige, der abgemahnt wird, einen Wettbewerbsverstoß nach dem UWG begangen hat. Bei Verstößen gegen das Batteriegesetz kommt lediglich die Vorschrift des § 4 Nr. 11 UWG in Betracht. Demzufolge handelt derjenige unlauter, der einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.
Die Frage, ob ein unterlassener Hinweis auf die kostenlose Rückgabemöglichkeit von Batterien tatsächlich abmahnbar ist, wurde auch bereits im Zusammenhang mit der Batterieverordnung diskutiert. Das OLG Hamburg, in dessen Verfahren dies allerdings keine entscheidungsrelevante Frage war, war damals jedenfalls der Ansicht, dass die in der BattV enthalten Klausel zur Hinweispflicht eher keine solche sog. Marktverhaltensregel darstellen. Schließlich würden mit der Batterieverordnung im Wesentlichen abfallwirtschaftliche Ziele verfolgt und eher kein Marktverhalten geregelt.
Online-Shops ist dennoch dringend zu raten, den sichersten Weg zu wählen und die sich aus dem Batteriegesetz ergebenden Hinweispflichten zu beachten.
Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)
Rechtsanwalt
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Sie vertreiben gewerblich Waren und/oder Dienstleistungen über das Internet und möchten dauerhaft auf Nummer sicher gehen? Sie möchten bei rechtlichen Fragen auf einen kompetenten Gesprächspartner zurückgreifen können, ohne dass hierfür immer wieder hohe Beratungshonorare anfallen? Dann sind die Schutzpakete der IT-Recht Kanzlei genau das Richtige für Sie. Kümmern Sie sich um Ihr Geschäft – wir kümmern uns um Ihre rechtlichen Belange.
Und mal ehrlich, welcher Unternehmer kann sonst schon von sich behaupten, für ein überschaubares monatliches Honorar (ab 39,- Euro/Monat) auf eine eigene externe Rechtsabteilung zurückgreifen zu können?
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