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Kein urheberrechtlicher Schutz bei Abbildung eines T-Shirts auf dem Titelbild einer Zeitschrift

16.05.2008, 12:00 Uhr | Lesezeit: 2 min
Kein urheberrechtlicher Schutz bei Abbildung eines T-Shirts auf dem Titelbild einer Zeitschrift

Das Oberlandesgericht München hat sich in einem Urteil mit der Frage beschäftigt, ob die Abbildung eines T-Shirts auf dem Titelbild einer Zeitschrift urheberrechtlichen Schutz geniesst. Der Designer des T-Shirts sah in dem Abdruck sein Urheberrecht verletzt und hatte auf Unterlassung und Schadensersatz geklagt.

Inhaltsverzeichnis

Die Entscheidung

Das OLG München hat mit seinem Berufungsurteil (Urteil vom 13.03.2008 - Az.:29 U 5826/07) das Urteil des Landgerichts München I bestätigt, wonach dem Grafik-Designer aufgrund § 57 UrhG keine urheberrechtlichen Ansprüche zustehen.

Die Schrankenregelung des § 57 UrhG lautet:

Unwesentliches Beiwerk

Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, wenn sie als unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe anzusehen sind.

Grundsätzlich kann das Design eines T-Shirts als Werk der Gebrauchskunst gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG urheberrechtlich geschützt sein. In dem vorliegenden Fall ließ das Gericht diese Entscheidung dahinstehen und entschied, dass der Abdruck des T-Shirts samt Motiv nur unwesentliches Beiwerk zu dem eigentlichen Hauptgegenstand, einem Magazinheft mit einer berufswahlbezogenen Titelgeschichte, war.

Für die Beurteilung, ob ein Werk nur unwesentliches Beiwerk ist, gilt ein objektiver Maßstab aus der Sicht des angesprochenen Betrachters. Maßgebliches Kriterium war in vorliegendem Fall, dass kein thematischer Bezug zwischen der Gestaltung des T-Shirts und dem sich aus dem Titel ergebenden eigentlichen Gegenstand des Covers (Beruf & Karriere - Was soll ich werden?) bestand. Die Abbildung wies auch keine inhaltliche Beziehung zum Titelbild auf, sondern war aufgrund der zufälligen Auswahl beliebig durch ein anderes T-Shirt ersetzbar.

1

Fazit

Die Entscheidung zeigt, dass die Einordnung stark themenabhängig ist und damit im Einzelfall durchaus auch anders entschieden werden kann.

Als Faustregel gilt jedoch: Ein Beiwerk ist unwesentlich, wenn der eigentliche Gegenstand der Abbildung derart beherrschend ist, dass das neben ihm erscheinende Beiwerk ohne Beeinträchtigung der Gesamtwirkung des Hauptgegenstandes und unmerklich ausgetauscht werden könnte.

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Bildquelle:
Jürgen Oberguggenberger / PIXELIO

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1 Kommentar

B
Ben 30.08.2010, 12:03 Uhr
Soll doch froh sein...
daß sein T-Shirt auf einer Titelseite von einer Zeitschrift veröffentlicht wurde.

Kostenlose Werbung würde ich so etwas nennen, und wäre darin bestätigt, das ich gute Arbeit leiste, weil gerade mein T-Shirt Design genommen wurde.

Da geht es dem "Designer" doch bloß ums Geld.

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