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Der Verkauf von sog. Nahrungsergänzungsmitteln und die damit verbundene Werbung ist rechtlich nicht unproblematisch. Die Verkäufer werben oft mit einer scheinbar gesundheitsfördernden Wirkung der verschiedenen Mittel, wobei diese regelmäßig nicht wissenschaftlich nachgewiesen ist. Auf der anderen Seite schützt der Gesetzgeber die Verbraucher durch diverse Verbote vor irreführender Werbung hinsichtlich solcher Nahrungsergänzungsmittel. Die IT-Recht Kanzlei fasst im Folgenden zusammen, welche rechtlichen Regeln existieren und was bei der Bewerbung und dem Verkauf von Nahrungsergänzungsmitteln zu beachten ist.
Folgende Themen werden behandelt:
1. Verordnung über Nahrungsergänzungsmittel (NEMV)
2. Das Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
3. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
4. Die Health-Claims-Verordnung
1. „Wein“
2. „Chinesischer Speisepilz“
3. „Entschlackung“
4. „Algen“, „Akelu Samen“, „Isoflavone“
5. „Gelenkschutzformel“
6. „Gehör“
7. „Gewichtsabnahme"
8. „Probiotische Kulturen“
9. „Maca-Pulver“
10. „Coenzym Q 10“
Fazit
Den kompletten Beitrag finden Sie hier.
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Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)
Rechtsanwalt
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