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Die IT-Rechts-Kanzlei bezieht Position zur Widerrufsfrist bei eBay

05.01.2001, 00:00 Uhr | Lesezeit: 3 min
Die IT-Rechts-Kanzlei bezieht Position zur Widerrufsfrist bei eBay

Mehrere Entscheidungen zum Thema „Widerrufsbelehrung bei Internetauktionen” haben das letzte Jahr die Gemüter besonders erregt. So haben beispielsweise sowohl das Berliner Kammergericht (2. KG, Beschluss v. 18.07.2006, Az. 5 W 156/06) als auch das OLG Hamburg (OLG Hamburg, Urteil v. 24.08.2006, Az. 3 U 103/06) entschieden, dass eine Widerrufsbelehrung, nach der bei einer Auktion über eine Internet-Versteigerungsplattform ein zweiwöchiges Widerrufsrecht eingeräumt wird, inhaltlich unrichtig ist.

In Rechtskreisen wird über die Richtigkeit dieser Entscheidungen seither äußerst kontrovers diskutiert. Neben anderen vertritt auch die IT-Recht Kanzlei die Ansicht, dass die oben genannten Urteile als Fehlurteile zu begreifen sind und früher oder später durch höchstrichterliche Rechtsprechung korrigiert werden.

Eines steht jedoch jetzt schon fest: Die Entscheidungen sorgten in der E-Commerce Branche für einen enormen Aufruhr. Sie hatten nämlich zur Konsequenz, dass urplötzlich vermutlich mehrere 10.000 Belehrungen gewerblicher Versteigerer auf Internet-Auktionsplattformen fehlerhaft waren - und mitunter noch sind.

Folge: Vielen Online-Händlern bot sich nun eine zusätzliche Möglichkeit, unliebsame Konkurrenten mit Abmahnungen zu überziehen, da gemäß den oben genannten Urteilen eine in diesem Sinne fehlerhafte Widerrufsbelehrung gegenüber Verbrauchern gleichzeitig auch einen echten Wettbewerbsverstoß gegenüber Konkurrenten darstellt.

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Kritik der IT-Recht Kanzlei

So einleuchtend die Argumente der beiden Gerichte auf den ersten Blick sein mögen, so angreifbar sind sie auf den zweiten Blick.

Grundsätzliches: Der Vertragsschluss erfolgt bei Online-Auktionen im Zeitpunkt des Ablaufs der Bietfrist. Der Vertrag kommt mit demjenigen zustande, der zu diesem Zeitpunkt das höchste Gebot abgegeben hat. Der Käufer erhält umgehend nach Auktionsende eine Bestätigungs-E-Mail, die eine Belehrung über das Widerrufsrecht enthält. Erst diese Form der Belehrung genügt den Voraussetzungen des § 355 II 1 BGB, da die E-Mail eine dauerhafte Verkörperung i. S. d. § 126b BGB darstellt.

Rechtlicher Ansatz: Nun stellt sich aber die Frage, ob § 355 II BGB überhaupt solche Fälle regeln will oder ob das Gesetz hierfür nicht eine speziellere Regelung vorsieht. Nach Auffassung der IT-Recht-Kanzlei erfasst § 355 II BGB nur solche Fälle, bei denen eine Belehrung in Textform vor oder bei Vertragsschluss tatsächlich möglich ist. Dies ist aus den oben genannten Gründen bei Online-Auktionen aber gerade nicht der Fall.

Für solche Fälle greift als speziellere Norm § 312c II Nr. 2 BGB ein. Dieser regelt die Belehrungspflicht bei Fernabsatzverträgen für Warenlieferungen. Danach kann die Belehrung in Textform bei Verträgen über Waren „spätestens bis zur Lieferung an den Verbraucher” erfolgen. Für Verkäufe im Rahmen von Internet-Auktionen bedeutet das, dass der Verkäufer den Verbraucher bis zum Erhalt der Ware über sein Widerrufsrecht informieren kann. Der Gesetzgeber geht nämlich davon aus, dass erst die Lieferung der Ware der vollständigen Erfüllung entspricht und nicht bereits die bloße Absendung.

Des Weiteren spricht gegen die Anwendung von § 355 II BGB im Zusammenhang mit Internet-Auktionen, dass der Fernabsatz über Versteigerungsplattformen hinsichtlich der Widerrufsfrist schlechter gestellt wird, als der restliche Internet-Handel. Denn für Fernabsatzgeschäfte über herkömmliche Online-Shops gilt die Regelung des § 312c II Nr. 2 BGB. Inhaber von Online-Shops können die Widerrufsfrist in ihrer Widerrufsbelehrung daher auch nach Vertragsschluss noch bis zur Lieferung der Ware an den Verbraucher auf zwei Wochen beschränken. Eine solche Ungleichbehandlung ist mit Sicherheit nicht im Sinne des Erfinders.

Fazit

Nach den oben zitierten Entscheidungen kann man einem Händler, der seine Ware über eBay vertreibt nur empfehlen, dem Verbraucher in seiner Widerrufsbelehrung ein einmonatiges Widerrufsrecht einzuräumen. Anderenfalls besteht das nicht unerhebliche Risiko, von einem Konkurrenten abgemahnt zu werden. Für den Fall einer Abmahnung aus diesem Grund bieten die oben aufgeführten Argumente jedoch eine gute Verteidigungsbasis. Solange in dieser Angelegenheit noch keine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt, kann die von der IT-Recht-Kanzlei vertretene Auffassung jedenfalls gut vertreten werden.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
Oliver Gysin / PIXELIO

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