OLG Frankfurt: Zuvor noch nicht verkaufter PKW gilt als „neu“ im Sinne von § 3 PKW-EnVKV
Seit 2004 sind Hersteller und Händler nach der PKW-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV) dazu verpflichtet, in Werbung und Angeboten zum Verkauf oder Leasing von neuen PKW gewisse Informationen über Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emmissionen bereitzustellen. Im Jahre 2011 wurden diese Informationspflichten vom Gesetzgeber novelliert und angepasst. Spätestens nach der Dieselaffäre sind nun auch Abmahner für dieses Thema besonders sensibilisiert. Das OLG Frankfurt hatte nun in einem Fall zu entscheiden, wann ein PKW als „neu“ im Sinne der Kennzeichnungsverordnung gilt.