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Artikel zum Thema „P2P, Abmahnung“

Ihre Suchanfrage ergab 4 Treffer
Filesharing: Keine Verfahrenskosten trotz berechtigter Abmahnung
20.06.2011, 11:16 Uhr | Filesharing und WLAN

Filesharing: Keine Verfahrenskosten trotz berechtigter Abmahnung

Das OLG Köln (Beschluss vom 20.05.2011, Az. 6 W 30/11) hat entschieden, dass eine Abmahnung gegenüber einer Privatperson keine Hinweise enthalten darf, die den Abgemahnten davon abhalten können, die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Falls doch, muss der Abgemahnte die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens nicht tragen.

AG Frankfurt a.M.: Störerhaftung verneint - Belehrung eines Minderjährigen über die Benutzung eines Filesharing-Programms ist ausreichend
13.09.2010, 10:15 Uhr | Störerhaftung

AG Frankfurt a.M.: Störerhaftung verneint - Belehrung eines Minderjährigen über die Benutzung eines Filesharing-Programms ist ausreichend

Nach Ansicht des AG Frankfurt am Main (Urteil vom 17.09.2009, Az.: 31 C 975/08-10) obliegt dem PC-Besitzer keine umfangreiche Pflicht, die Installation einer Sofware zu verhindern, die generelll geeignet ist Programme und Dateien illegal zu downloaden, kopieren oder anderen Nutzern zur Verfügung zu stellen. Eine einfache Belehrung reicht aus.

Schweizer Bundesgericht: Datenermittlung für p2p-Abmahnungen rechtswidrig
10.09.2010, 10:56 Uhr | Urheberrechtsverletzungen

Schweizer Bundesgericht: Datenermittlung für p2p-Abmahnungen rechtswidrig

Das Bundesgericht entschied in seiner öffentlichen Urteilsberatung vom 8. September 2010, dass das Verhalten einer privaten Aktiengesellschaft gegen das Datenschutzgesetz verstösst. Deren Geschäftsmodell besteht darin, im Auftrag von Urheberrechtsinhabern in Peer-to-Peer-Netzwerken nach dort illegal angebotenen urheberrechtlich geschützten Werken zu suchen.

AG Offenburg: Rückverfolgung von IP-Adressen in Bagatellfällen von Filesharing offensichtlich unverhältnismäßig
09.08.2007 | Filesharing und WLAN

AG Offenburg: Rückverfolgung von IP-Adressen in Bagatellfällen von Filesharing offensichtlich unverhältnismäßig

Wie die IT-Recht-Kanzlei bereits berichtete, sind die Rechteinhaber bei der Aufklärung von Filesharing-Fällen auf die Mithilfe der Staatsanwaltschaft angewiesen. Denn bei der Nutzung sog. Peer-2-Peer-Netzwerke kann über Spezialsoftware zunächst nur die dynamische IP-Adresse der jeweiligen Nutzer herausgefiltert werden, ohne dass diese einen Rückschluss auf die persönlichen Daten des jeweiligen Anschlussinhabers zuließen.

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