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OLG Hamm: Also doch - die Weiterempfehlungsfunktion von Amazon ist wettbewerbswidrig!

18.12.2014, 11:13 Uhr | Lesezeit: 3 min
OLG Hamm: Also doch - die Weiterempfehlungsfunktion von Amazon ist wettbewerbswidrig!

Das OLG Hamm (Az.: I-4 U 154/14) hatte im Rahmen einer Berufungsverhandlung seinen Standpunkt klargemacht, dass die standardmäßig für Amazon-Händler bereitgestellte Weiterempfehlungsfunktion von Amazon wettbewerbswidrig sei. Die höherinstanzliche Rechtsprechung führt leider dazu, dass alle Händler auf der Plattform Amazon abmahngefährdet sind, solange die Weiterempfehlungsfunktion unverändert von Amazon veröffentlicht wird. Lesen Sie mehr über die geäußerte Rechtsauffassung des OLG Hamm in unserem Beitrag.

I. Was war Gegenstand des Rechtsstreits?

Der Beklagte bot auf der Verkaufsplattform Amazon einen Regenschirm zum Kauf an. Dabei offerierte er auch die Möglichkeit, die Weiterempfehlungsfunktion von Amazon nutzen zu können. Bei dieser war es möglich, dass der Kunde einem Dritten eine Werbe-E-Mail schicken konnte, in welcher der gekaufte Regenschirm mit einem Link versehen dargestellt wird.

Nachstehend zeigt die IT-Recht Kanzlei, wie die Weiterempfehlungsfunktion bei Amazon aussieht und funktioniert:

Händler auf der Plattform Amazon verwenden die sog. Weiterempfehlungsfunktion von Amazon. Diese tell-a-friend-Funktion ist auf der Artikeldetailseite auf der rechten Seite fest implementiert, der Händler kann diese Funktion nicht abstellen.

Amazon1

Amazon stellt die Weiterempfehlungsfunktion mit einem Briefumschlag dar

Beim Klicken auf das Briefumschlagsymbol öffnet sich ein von Amazon vorbereitetes Fenster. In diesem Fenster kann der Versender die E-Mail-Adresse(n) des/ der Empfänger(s), sowie eine persönliche Nachricht eingeben.

Amazon2

Voraussetzung für den Versand ist, dass der Versender sich mit seinem Account bei Amazon angemeldet hat.

Klickt der Versender sodann den Button "E-Mail senden", versendet Amazon eine Weiterempfehlungs-E-Mail an den/ die angegebene(n) Empfänger. Der Empfänger erhält sodann eine E-Mail, wie die nachstehende, als Absender wird eine sog. "no-reply"-Adresse von Amazon angegeben.

Amazon3

Nach dem Anklicken des Produkts, wurde der Dritte wiederum auf die Seite des besagten Händlers auf Amazon.de geführt. Die Klägerin hielt diese Praxis für rechtswidrig, da der Händler, obwohl er von der Rechtswidrigkeit der Weiterempfehlungsfunktion wusste, keine Handlungen diesbezüglich ergriffen hätte.

In der ersten Instanz hatte das LG Arnsberg den Unterlassungsanspruch noch abgelehnt, als Begründung führte das Gericht an, dass der Beklagte keine Möglichkeit zur Einflussnahme auf die bereit gestellte Weiterempfehlungsfunktion habe.

Nun hat das OLG Hamm (Az.: I-4 U 154/14) als Berufungsinstanz Position bezogen, dass die Weiteremfpfehlungsfunktion wettbewerbswidrig sei und der Klägerin der begehrte Unterlassungsanspruch zustünde. Um Kosten zu sparen, hatte der beklagte Händler eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben und zusätzlich die vollständige Kostenübernahme erklärt. Der Rechtsstreit wurde daraufhin von beiden Parteien übereinstimmend für erledigt erklärt, es existieren daher keine schriftlichen Entscheidungsgründe des Gerichts.

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II. Ein Hinweis auf Unzulänglichkeiten der Plattform (Amazon) hilft nicht

Zur Begründung der Rechtswidrigkeit der Weiterempfehlungsfunktion Amazons verwies das OLG Hamm auf die Rechtsprechung des BGH aus dem Jahr 2013 (Urt. v. 12.09.2013 – Az.: I ZR 208/12) und vertrat die Ansicht, dass die Weiterempfehlungsfunktion von Amazon den höchstrichterlich aufgestellten Grundsätzen zuwider laufe.

Auch wenn die Weiterempfehlungsfunktion nicht auf Veranlassung des Amazon-Händlers bereitgestellt werde, sondern standardmäßig von Seiten der Verkaufsplattform Amazon zur Verfügung gestellt wird, hafte der Amazon-Händler für die rechtswidrige Weiterempfehlungsfunktion (Hinweis: zur Haftung des Amazon-Händlers für die seitens Amazon eigenmächtig eingefügte Preisangaben hatte das OLG Köln erst kürzlich entschieden gehabt). Der Verweis auf das Handeln seitens der Plattform Amazon und der fehlenden Möglichkeit zur Einflussnahme auf das Handeln Amazons gereicht dem Amazon-Händler hierbei nicht zum Vorteil, da den Amazon-Händler insoweit die Verantwortung trifft, sich einer Verkaufsplattform zu bedienen, welche einen rechtssicheren Verkauf ermögliche.

III. Fazit

Solange Amazon keine Änderungen an der Weiterempfehlungsfunktion vornimmt, sind alle Amazon-Händler latent abmahngefährdet. Es ist daher dringend notwendig, dass Amazon die Weiterempfehlungsfunktion entweder deaktiviert oder rechtskonform ausgestaltet, andernfalls droht der Verkaufsplattform Amazon die Abwanderung der Händler, da diese für die wettbewerbswidrige Weiterempfehlungsfunktion haften und betroffene Händler wohl aus Vorsicht vor Abmahnungen sich genötigt fühlen könnten, die Plattform zu verlassen und den Verkauf von Waren über diesen Absatzzweig einzustellen.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
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