Das OLG Hamburg hat  zuletzt entschieden, dass die unberechtigte Benutzung von fremden Firmennamen durch Dritte im Quelltext einer Website als Titel oder im URL-Pfad der Website markenrechtswidrig ist, sofern kein tatsächlicher Bezug zu dem Firmennamen besteht.

Fall

Der Antragsteller führt eine Firma unter dem Namen „xxx GmbH“. Dieser Name wurde vom Antragsgegner als Titel von Unterseiten der Domain www.xxx.com und innerhalb unterschiedlicher URLs genutzt. Die URL (Universal Resource Locator) dient der  Identifizierung und Lokalisierung einer Seite oder eines Dokuments im Internet.

Der Antragsteller hatte dem Antragsgegner zu dieser Verwendung weder eine Ermächtigung erteilt, noch standen die Parteien in irgendeiner geschäftlichen Verbindung zueinander. Das LG Hamburg hatte dem Verfügungsantrag des Antragstellers nicht entsprochen. Dagegen wendete sich der Antragsteller erfolgreich mit der sofortigen Beschwerde an das OLG Hamburg.

Entscheidung

Die kennzeichenrechtlichen Unterlassungsansprüche ergeben sich aus §§ 5 II, 15 II, IV MarkenG. Ansprüche aus Namensrecht gem. § 12 BGB treten hier wegen Susidiarität zurück.
Nach Einschätzung des Gerichts liegt eine kennzeichenmäßige Benutzung durch den Antragsgegner vor.

Denn durch Verwendung des Namens der „xxx GmbH“ im Quelltext in der Titelangabe wollte der Antragsgegner die Trefferhäufigkeit seiner Internetadresse erhöhen. Dies führte zur Beeinflussung des Auswahlverfahrens und stellte damit eine unbefugte kennzeichenmäßige Benutzung dar.

Auch die Benutzung eines Unternehmenskennzeichens in der URL stellt eine kennzeichenrechtliche Verwendung im Sinne des § 5 II MarkenG dar.
Maßgeblich dafür ist die Funktion der URL. Ähnlich wie ein Domainname ist eine URL eine Internetadresse. Wenn sie den Namen eines Unternehmens enthält, erfüllt sie daneben eine kennzeichenrechtliche Funktion. Im vorliegenden Fall hat die URL sogar den vollständigen Namen der „xxx GmbH“ angezeigt.

Durch dieses Vorgehen wird beim Internetnutzer der Anschein erweckt, die „xxx GmbH“ führt diese URL oder arbeitet mit dem Betreiber zusammen. Dies war aber vorliegend nicht der Fall, so das eine Verwechslungsgefahr zu bejahen war.

Fazit

Der Fall zeigt, dass die Benutzung von Unternehmenskennzeichen gerade im Internet viele Gesichter haben kann. So kann neben der viel diskutierten Problematik der Verwendung von Keywords auch die Verwendung von Unternehmenskennzeichen bzw. Firmennamen als Quelltext im Titel einer Domain oder in der URL zu kennzeichenrechtlichen Verstößen führen. Problematisch für die Kennzeicheninhaber ist dabei, dass Verstöße im Internet schwer zu kontrollieren sind.

Die Firmeninhaber sind letztlich dazu gezwungen regelmäßig das Internet diesbezüglich zu überwachen.

Autor:
Felix Barth
Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

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