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Mit der Frage der fehlenden Unterscheidungskraft hatte sich das Bundespatentgericht (Beschluss vom 27.07.2010 Az: 28 W (pat) 83/09) zu befassen. Nach Ansicht des Gerichts fehlt es bei der Wortmarke „Dynamic“ an der Unterscheidungskraft, weil diese einen beschreibenden Begriff beinhaltet.
Die Anmelderin hat die Eintragung der Wortmarke „Dynamic“ beim Deutschen Patent- und Markenamt für unterschiedliche Waren und Dienstleistungen der Baubranche (u.a. Baumaterialien, Bodenbeläge) beantragt. Nach ihrer Ansicht handelte sich bei dem Wort um eine mehrdeutige Angabe ohne beschreibenden Inhalt. Weiterhin argumentierte sie, dass es sich bei ihren Waren um unbewegliche Produkte handelt, so dass die Wortmarke „Dynamic“ ihre Produkte auch nicht charakterisieren kann.
Das BPatG war der gegenteiligen Ansicht und vereitelte die Eintragung.
Das Gericht war der Ansicht, dass es sich bei dem Wort „Dynamic“ sehr wohl um einen beschreibenden Begriff handelt. Solche Begriffe sind gem. § 8 Abs. 2 Nr.2 MarkenG nicht eintragungsfähig, da es an der Unterscheidungskraft fehlt. Die Unterscheidungskraft der Marke gehört zu den wichtigsten Funktionen einer Marke. Wenn einer Marke ein im Vordergrund stehender, beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann, so fehlt es an der Unterscheidungskraft.
Das englische Wort „Dynamic“ weist eine Übereinstimmung mit dem deutschen Wort „dynamisch“ auf. Bei diesem Wort handelt es sich um die Anpreisung der Ware. Der Verwender gibt dadurch zum Ausdruck wie er seine Dienstleistungen anbietet.
Das Wort „dynamisch“ hat zwar keine konkrete Bedeutung und weist eine gewisse Unschärfe auf. Jedoch werden solche Begriffe wie „dynamisch, energisch„ oder „dynamisch, kraftvoll, schwungvoll“ seit langem gebraucht und sind nicht nur unter den Verbrauchern, sondern auch Unternehmern bekannt. Sie sind Bestandteil einer jeden Werbekampagne. Dabei spielt im vorliegenden Fall keine Rolle, dass es sich bei den Waren um statische Bauprodukte handelt. Denn auch die Optik von Baumaterialien kann als „modern und dynamisch“ oder „subtil, dynamisch, glänzend“ beschrieben werden.
Bei der Anmeldung einer Marke müssen grundsätzlich keine hohen Anforderungen gestellt werden. Das Gesetz verbietet grundsätzlich die Anmeldung nur dann, wenn für die Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Das bedeutet umgekehrt, dass eine noch so kleine Unterscheidungskraft ausrechend ist. Allerdings reichen dazu beschreibende Begriffe wie „Dynamic“ oder das deutsche Pedant „dynamisch“ nicht aus.
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1 Kommentar
Kommentar von A. Maffert
zum Beitrag BPatG: Das Wort „Dynamic“ ist wegen fehlender Unterscheidungskraft nicht als Marke eintragungsfähig
Das heisst aber, dass die Kombination von "dynamisch" und einem anderen Wort sehr wohl als Marke eingetragen werden kann? Wenn ich Sie richtig verstanden habe, kommt es ja nur auf die... » Weiterlesen
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