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Die 2. Zivilkammer des LG Magdeburg als Berufungsgericht hat mit Urteil vom 05.10.2011 (Az.: 2 S 117/11) entscheiden, dass auch beim Tierkauf dem Verkäufer grundsätzlich die Möglichkeit der Nachbesserung eingeräumt werden muss.
Die Kläger als Käufer eines Ponys, wollten den Kaufpreis für das Tier vom Verkäufer zurückbezahlt bekommen, da das Tier verhaltensauffällig war. Das Gericht hat die Klage abgewiesen, da auch beim Kauf eines Tieres dem Verkäufer die Möglichkeit eingeräumt werden muss „Nacherfüllung“ zu leisten.
Nacherfüllung bedeutet entweder Beseitigung des Mangels (z.B. Reparatur) oder Lieferung einer mangelfreien Sache. Die Kläger hätten daher dem Verkäufer Gelegenheit geben müssen, entweder die Verhaltensauffälligkeit des Tieres zu „heilen“ oder aber ein anderes Pony ohne Verhaltensauffälligkeiten zu liefern. Die 2. Zivilkammer hat damit klargestellt, das auch beim Tierkauf grundsätzlich die gleichen Gewährleistungsregeln gelten wie beispielsweise beim Kauf eines Fernsehers.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Urteil vom 05.10.2011, Az.: 2 S 117/11
Quelle: Pressemitteilung vom 22.11.2011
Jan Lennart Müller
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