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Nach den Ausführungen der Europäischen Kommission auf einer ihrer Webseiten, könnte die Beschränkung des Liefergebiets eines OnlineShops gegen Europarecht, genauer gegen die Dienstleistungsrichtlinie verstoßen. Die IT-Recht Kanzlei ist dem nachgegangen.
Die IT-Recht Kanzlei fand auf einer Webseite der Europäischen Kommission zu den Verbraucherrechten nach der europäischen Dienstleistungsrichtlinie folgenden Passus:
B
ei Dienstleistungen dieser und anderer Art haben Sie das Recht, bei einem Dienstleister mit Sitz in einem anderen EU-Land einzukaufen, und das
• …
• ohne, dass der Verkäufer Ihnen den Verkauf nur deshalb verweigert, weil Sie in einem anderen EU-Land leben.
Hat der Verkäufer allerdings objektive Gründe, Ihnen den Verkauf zu verweigern, ist er unter Umständen im Recht.
Dieser Passus gilt nach weiteren Ausführungen auf dieser Webseite auch, wenn Verbraucher Produkte im Internet einkaufen.
Hierzu stellten wir uns die Frage, ob es danach rechtmäßig ist, wenn europäische Online-Händler ihr Liefergebiet von vornherein beschränken, z.B. in AGB, oder ob dies gegen die europäische Dienstleistungsrichtlinie verstößt. Mit dieser Frage wandten wir uns an die zuständige Behörde. Nach einem kleinen Marathon von Behörde zu Behörde und nach nur 4 Monaten bekamen wir endlich eine Antwort von der Europäischen Kommission. Diese erklärte zusammengefasst Folgendes:
In diesem Zusammenhang ist noch auf die Richtlinie für Verbraucherrechte hinzuweisen. Dort heißt es im Artikel 8 Absatz 3:
A
uf Websites für den elektronischen Geschäftsverkehr wird spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs klar und deutlich angegeben, ob Lieferbeschränkungen bestehen und welche Zahlungsmittel akzeptiert werden.
Danach wäre es für Online-Händler also möglich, das Liefergebiet zu beschränken.
Die Richtlinie ist zwar noch nicht in Kraft getreten, aber die Reglungen wurden bereits vom Europäischen Parlament angenommen. Nimmt nun noch der Europäische Rat die Regelungen an, so haben die Mitgliedsstaaten zwei Jahre Zeit, die Regeln umzusetzen.
Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)
Rechtsanwalt
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