Abmahnungen bei Vertrieb von Kosmetika mit Stoff „Lilial“
Gewisse chemische Verbindungen gelten als gesundheitlich bedenklich oder gar gesundheitsgefährdend und dürfen deshalb nach der EU-Kosmetik-Verordnung, dem maßgeblichen Rechtsakt für die rechtlichen Anforderungen an Kosmetika in der EU, in Produkten nicht enthalten sein. Ein verbotener Stoff ist etwa „Lilial“ (Butylphenyl Methylpropional), der teilweise vorschriftswidrig dennoch in Kosmetika zum Einsatz kommt. Händler, die lilialhaltige Produkte vertreiben, müssen mit Abmahnungen rechnen, wie aktuelle Fälle zeigen.