Verantwortlichen-Nennpflicht nach LMIV: Vertriebshindernis für Jahrgangsweine und historische Spirituosen?
Nach der europäischen Lebensmittelinformationsverordnung sind Shopbetreiber unabhängig vom Hersteller zu diversen produktspezifischen Hinweisen verpflichtet. Kaum eine Informationsanforderung treibt Online-Händler in diesem Zusammenhang so um wie die definitionsfeindliche Pflicht zur Nennung eines verantwortlichen Lebensmittelunternehmers. Im Wein- und Spirituosensegment könnten gesetzliche Unklarheiten und die mangelnde Voraussicht des Verordnungsgebers bei der Ausarbeitung dieses Kriteriums nun gar zu einem faktischen Vertriebsstopp für historische und Jahrgangsspezialitäten führen. Der folgende Beitrag stellt die Problemlage dar und zeigt mögliche Lösungswege auf.
Wann ist ein Produkt ein Lebensmittel?
Beitrag von IT-Recht Kanzlei
20.04.2017, 09:34 Uhr
Haben Sie vielen Dank für Ihren Kommentar und die weitergehende Rechtsfrage.
Ob es sich bei einem Produkt um ein Lebensmittel handelt, ist anhand des Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zu bewerten, auf den die LMIV verweist. Lebensmittel sind hiernach alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden.
Werden Jahrgangsweine oder historische Spirituosen verkauft, kommt es für die Lebensmitteleigenschaft entscheidend darauf an, ob das jeweilige Produkt originär zum Verzehr bestimmt war. Dass es aufgrund voranschreitenden Alters zunehmend ungenießbarer wird, kann die rechtliche Einordnung nicht abbedingen. Die Eignung zur Aufnahme besteht nämlich unabhängig vom konkreten Geschmack fort, zumal auch die angesprochenen Verkehrskreise schon allein aus der Betitelung des Produkts als „Wein“ oder „Spirituose“ eine Verzehrfertigkeit ableiten.
Eine Deklaration solcher Alkoholika als „Sammlerstücke“ vermag an der lebensmittelrechtlichen Einordnung damit ebenfalls nichts zu ändern. Die maßgebliche Zweckbestimmung der „Aufnahme durch Menschen“ kann nicht durch Aussagen des Händlers aufgehoben werden, sondern muss sich im Interesse der Rechtsklarheit allein nach dem allgemeinen Verkehrsverständnis und den diesem zugrundeliegenden Lebenssätzen und – erfahrungen richten.
Weitere Kommentare zu diesem Artikel
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Herr von Joselito, 19.04.2017, 19:15 Uhr
Sehr aufschlußreicher Artikel, vielen Dank dafür. Interessant wäre noch der Aspekt, inwiefern es rechtssicher ist entsprechende historische Weine & Spirituosen gar nicht als Lebensmittel anzubieten, sondern ausschließlich als Sammlerstück, das gar nicht für den Verzehr vorgesehen... » Weiterlesen
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