Tel.: +49 (0)89 / 130 1433-0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433-60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de
Die von der IT-Recht Kanzlei für ihre Mandanten entwickelten Muster-B2B AGB (Verkäufe an einen Unternehmer) modifizieren die gesetzliche Mängelhaftung u.a. wie folgt:<br /> <br /><em>„Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt bei neuen Leistungsgegenständen ein Jahr ab Gefahrübergang. Dagegen bleiben die gesetzlichen Verjährungsfristen für den Rückgriffsanspruch nach § 478 BGB unberührt, ……“</em>
Beitrag von MA
26.09.2009, 11:52 Uhr
unter 8. Beweislast müsste es dich anstatt:
"Innerhalb der Lieferkette hat grundsätzlich der jeweilige Verkäufer den mangelfreien Zustand der Sache zur Zeit des Gefahrübergangs zu beweisen.
Für den Zeitpunkt gilt die gesetzliche Vermutung des § 476 BGB mit der Beweislast des Verkäufers (Beweislastumkehr), wobei die 6-Monatsfrist mit dem Gefahrübergang auf den Verkäufer beginnt gem. § 478 III BGB. "
heißen:
Innerhalb der Lieferkette hat grundsätzlich der jeweilige KÄUFER den mangelhaften Zustand der Sache zur Zeit des Gefahrübergangs zu beweisen.
Für den Zeitpunkt gilt die gesetzliche Vermutung des § 476 BGB mit der Beweislast des Verkäufers (Beweislastumkehr), wobei die 6-Monatsfrist mit dem Gefahrübergang auf den VERBRAUCHER beginnt gem. § 478 III BGB.
...oder sehe ich das falsch?
Achtung: Keine Beschränkung der „Gewährleistungsfrist“ für den Fall des Unternehmerregresses von 29.09.2008
IT-Recht Kanzlei
Alter Messeplatz 2
80339 München
Tel.: +49 (0)89 / 130 1433 - 0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433 - 60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de