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Die volle Namensnennung von einer an einem Prozess beteiligten Person bei der auch nur teilweisen Veröffentlichung bzw. Verbreitung von Gerichtsurteilen im Internet ist nicht erlaubt, wenn dies zu einer Anprangerung und damit einer Persönlichkeitsrechtsverletzung des Betroffenen führt und nicht durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt ist.
Beitrag von IT-Recht Kanzlei
21.09.2009, 09:50 Uhr
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Weitere Kommentare zu diesem Artikel:
Häh? Bei 7 W 56/07 geht es um die Veröffentlichung von Urteilen allgemein, dass es eine Abwägung geben muss etc. Nicht um die Nennung von beauftragten Anwälten. Da gibt es eine Rechtssprechung, dass es erlaubt ist, weil naturgemäss Anwälte zu 50% verlieren. Kann es sein dass Sie die Aktenzeichen... » Weiterlesen
Veröffentlichung von Gerichtsurteilen im Internet: Was ist zu beachten? von 27.08.2009
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