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Leserkommentar zum Artikel

Online-Kontaktformulare: Erforderlichkeit und Ausgestaltung von datenschutzrechtlicher Nutzereinwilligung

Das Bereitstellen von Online-Kontaktformularen ermöglicht Nutzern nicht nur in Webshops, sondern auf jeglichen kommerziellen Plattformen ein simples und komfortables Herantreten an den jeweiligen Seitenbetreiber unter Bezugnahme auf ein konkretes Anliegen. Weil eine Beantwortung der Online-Anfragen allerdings die vorherige Eingabe bestimmter personenbezogener Nutzerdaten vorauszusetzen pflegt, entfalten derartige Kontaktformulare eine nicht unbeachtliche datenschutzrechtliche Relevanz. Für Aufsehen sorgte in diesem Zusammenhang jüngst ein Urteil des OLG Köln, das die wettbewerbsrechtliche Haftung eines Seitenbetreibers annahm, der für sein Online-Kontaktformular bestimmte datenschutzrechtliche Einwilligungserfordernisse nicht umgesetzt hatte. Doch ist nach geltendem Recht vor dem Absenden elektronischer Kontaktanfragen wirklich zwingend eine Nutzereinwilligung einzuholen?

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Die hier angegebene Formulierung ist aber problematisch.

Beitrag von llamaz
29.06.2016, 12:27 Uhr

Das Versprechen die Daten zu löschen wie hier in dem einen Textvorschlag, kann ich pauschal gar nicht geben. Denn wenn die übermittelten Daten z.B. zu einer Bestellung gehören - z.B. der Kunde schreibt: "Ich habe soeben bei Ihnen bestellt, bitte verschicken Sie meine Bestellung erst nächste Woche weil ich noch im Urlaub bin." dann darf ich diese Nachricht nicht löschen da sie gesetzlichen Aufbewahrungsfristen unterliegt. Insofern halte ich die gewählte Formulierung für stark abmahngefährdet.

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