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Leserkommentar zum Artikel

BGH: „Tell-a-friend“-Werbung ist unzulässig

Jüngst hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 12.09.2013 entschieden, dass sogenannte „Tell-a-friend“-Mails abmahnbare und damit unlautere Werbung darstellen. Diese Entscheidung setzt dem andauernden Meinungsstreit, inwiefern das Werben mit Inhalten durch die persönliche Empfehlung von Nutzern gegenüber bekannten Personen per Mail erlaubt ist, nun ein Ende.

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Ist Empfehlungsmail dann zulässig, wenn der Mailclient des Empfehlenden genutzt wird?

Beitrag von Bernhard Steuber
09.06.2016, 12:06 Uhr

Diese Entscheidung lässt nach meiner Einschätzung offen, ob eine Empfehlungsmail, die eben nicht über den Server des Händlers (der Beklagten) versandt wird, sondern über das Mailprogramm des Empfehlenden zulässig wäre. Sprich: der Klick auf den Empfehlungsbutton öffnet den Mailclient des Empfehlenden. In diesem Fall taucht also auch nicht der Händler als Absender auf, sondern der Empfehlende, der die Mail selbst versendet und das EInverständnis des Empfängers voraussetzt. Damit wirbt nicht mehr der Händler, sondern der Empfehlende selbst als Privatperson. Der Händler erhält auch nicht die Mailadresse des Empfängers, kann also auch nicht unverlangt weitere Mails senden (wie im entschiedenen Fall). Er weiß im Grunde nicht einmal, dass eine Mail versandt wurde. Gibt es hierzu vielleicht schon Kommentare?

Weitere Kommentare zu diesem Artikel | Alle 2 Kommentare vollständig anzeigen

  • Beitrag von Rau - Frage erweitert von Nadine, 11.11.2013, 07:37 Uhr

    ... oder nur die eigene Mail-Adresse als Absender angeben müssen (z.B. Add this-Tool)?

  • Tell-afriend-Werbung von Rau, 08.11.2013, 17:08 Uhr

    Guten Tag, vielen Dank für die Ausführungen. Ich habe es so verstanden, dass der Beklagte auch Versender der Empfehlungsmail ist. Wie sieht es denn aus, wenn der/die Empfehlenden dabei ihren eigenen Mailaccount nutzen, d.h. per Klick auf den Empfehlungsbutton deren Mailprogramm aufgerufen wird.

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