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Wie die IT-Recht Kanzlei bereits berichtete , hat der BGH mit einem erst kürzlich veröffentlichten Urteil vom 26.02.2009 (Az.: I ZR 163/06) entschieden, dass bei Warenangeboten, die eine Grundpreisangabe erfordern, den Anforderungen an § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV (nur) dann entsprochen wird, wenn Endpreis und Grundpreis auf einen Blick wahrgenommen werden können.
Beitrag von Unbekannt
25.08.2009, 19:45 Uhr
Dann müssen Sie schon eine verdammt komische Bildschirmauflösung haben, wenn Sie einen Grundpreis, welcher am Anfang der Artikelbeschreibung haben, ohne scrollen auf einen Blick auf den Bildschirm bekommen.
Weitere Kommentare zu diesem Artikel:
Hallo die Idee mit der Angabe des Grundpreises in die Artikelüberschrift ist nicht neu, teilweise auch gut gemeint, aber mit Nachteilen verbunden : Die 55 Buchstaben der Artikelüberschrift sind ohnehin kostbar knapp bemessen, um manche Artikel mit Größen oder Farbangabe ordentlich zu... » Weiterlesen
Zumindest theoretisch müsste es doch genügen beide Preise direkt neben- oder untereinander und sicherheitshalber deutlich hervorgehoben an auffälliger Position innerhalb der Artikelbeschreibung anzugeben (zusätzlich zur Endpreisangabe im System). Es gibt schliesslich keine Regelung und bislang... » Weiterlesen
BGH-Entscheidung: Zu Grundpreisangaben – Herausforderung für eBay-Händler von 24.08.2009
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