AG Dieburg: Kein wirksamer Widerruf durch Verweigerung der Annahme durch den Verbraucher
Zur Beantwortung der Frage, ob ein Kunde ein Ihm zustehendes Widerrufsrecht wirksam ausgeübt hat und entsprechende Ansprüche gegenüber dem Händler bestehen, sind für den Unternehmer zwei Voraussetzungen maßgeblich: Zum einen müsste der Verbraucher den Widerruf durch Erklärung wirksam ausgeübt haben und zum anderen müsste er dies innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Frist getan haben. Zu beiden Voraussetzungen hat sich das AG Dieburg in seinem Urteil vom 4.11.2015 (Az. 20 C 218/15 (21)) geäußert.
Gleiche Frage
Beitrag von Ingo
07.02.2016, 10:43 Uhr
Beitrag von Stephanie Schwärzel 04.02.2016, 13:50 Uhr
Die gleiche Frage drängt sich mir da auch auf. Aber ich nehme an, das der Kunde da die erneuten Kosten tragen muß, da er die Rücksendung ja selbst verursacht hat.
Weitere Kommentare zu diesem Artikel
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Frau von Stephanie Schwärzel, 04.02.2016, 13:50 Uhr
Vielen Dank für diese Inforamtion. Was bedeutet dies jetzt für di ebeiden Vertragspartner ? Der Kunde bekommt keine Erstattung hat jedoch Anrecht auf die Ware, korrekt ? Nun muss ja diese annahmeverweigerte Ware auch wieder zum Kunden, wer zahlt nun den erneuten Versand bzw. die Kosten für den... » Weiterlesen
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