Tel.: +49 (0)89 / 130 1433-0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433-60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de
Grundsätzlich muss bei Verkaufsangeboten im Internet, bei denen der Blickfang zwar nicht objektiv unrichtig ist, aber nur „die halbe Wahrheit“ enthält, ein Stern oder ein anderes hinreichend deutliches Zeichen den Betrachter zu dem aufklärenden Fußnotenhinweis führen. Dieser muss hinreichend erkennbar und lesbar gestaltet sein, um die Anforderungen an eine deutliche Herausstellung der Aufklärung zu erfüllen. Andernfalls kommt eine irreführende geschäftliche Handlung i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 2 UWG in Betracht.
Beitrag von Benjamin K.
13.08.2009, 16:42 Uhr
Ein großer Elektromarkt warb kürzlich damit, dass drei Tage lang keine MwSt gezahlt werden müsse. Mit Sternchen wurde in der Werbeanzeige darauf hingewiesen, dass dies für einen Kauf in Höhe von 300,-EUR gelte. Allerdings ging daraus nicht hervor, dass dies bedeutet, dass bereits EIN Produkt 300,-EUR kosten muss. Somit wurde ich, der ich das Angebot so verstand, dass man den Nachlass auch auf eine Gesamtsumme von 300,-EUR und somit den Kauf von mehreren Geräten bekommen müsse, irregeführt. Resultat: ich bin stinksauer und werde bei diesem Elektroanbieter so schnell nichts mehr kaufen!
Fußnoten bei Internetangeboten: Wettbewerbsrechtliche Anforderungen von 10.08.2009
IT-Recht Kanzlei
Alter Messeplatz 2
80339 München
Tel.: +49 (0)89 / 130 1433 - 0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433 - 60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de