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Üblicherweise wird die eigene Leistung auch bei Freiberuflern einfach im Branchenbuch inseriert; da jedoch die Ärzteschaft in puncto Selbstdarstellung starken Einschränkungen unterworfen ist (vgl. nur Teile 1-4 dieser Serie), stellt sich natürlich auch bei schlichten Inseraten im Branchenbuch die Frage: Wie und wo kann rechtssicher inseriert werden?
Beitrag von Josef Mayer
04.08.2009, 12:23 Uhr
Warum wird bei den ehrbaren Berufen des Mediziners und des Rechtsanwaltes mit zweierlei Maß gemessen? Während ein Arzt sich bereits als plastischer Chirug betiteln darf, wenn er über die praktische Erfahrung verfügt, darf ein Anwalt sich nicht als Fachanwalt für z.B. Mietrecht bezeichnen, wenn er nicht entsprechenden Lehrgang durchlaufen hat. Völlig unerheblich, ob er über die praktische Erfahrung verfügt oder nicht.
Werbung für Ärzte: Ein Ausflug in den Blätterwald – Inserate im Branchenbuch von 04.08.2009
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