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„Ärzte-Werbung“ ist schon seit langem ein rege diskutiertes Reizthema – und vor allem ein Thema, zu dem es viele Meinungen gibt, von denen die wenigsten der juristischen Realität entsprechen. Um diesen Komplex einmal von allen Seiten zu beleuchten, ein solides Basiswissen zu schaffen und die gröbsten Fehler aufzuzeigen, startet die IT-Recht Kanzlei die Serie „Werbung für Heilberufe und Heilverfahren“.
Beitrag von Bernd Kostka
31.07.2009, 07:36 Uhr
Meine Frage bezieht sich zwar konkret auf Heilpraktiker, aber das Heilmittelwerbegesetz gilt ja für alle gleich.
In dem Artikel steht mehrfach die Gleichsetzung "Außerhalb der Fachkreise (d.h. vor Patienten)".
Heißt das, dass die Regelungen für eine Lehreinrichtung, z.B. eine Heilpraktikerschule, nicht gelten? Was sonst gilt in diesem Fall?
Die Zielgruppe für Werbung (HP-Schüler) sind hier definitiv keine Patienten, aber Fachkreise wollen sie ja erst werden (nach ihrer Ausbildung). Aber was sind sie jetzt...?
Werbung für Ärzte: Eine kurze Lektüre des HWG von 06.07.2009
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