OLG Frankfurt a.M. zur Unzulässigkeit des Versandhandels von nicht jugendfreien Bildträgern ohne hinreichende Alterskontrolle
Bildträger mit nicht jugendfreien Inhalten unterfallen dem Regelungsbereich des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) und lösen bei deren Vertrieb im Fernabsatzes eine Reihe von Verhaltenspflichten aus, deren Nichteinhaltung einem Wettbewerbsverstoß gleichkommen kann. Grundsätzlich ist so ein zuverlässiges Altersverifikationssystem in den Bestellvorgang zu integrieren und zudem sicherzustellen, dass die gelieferte Ware tatsächlich ausschließlich von der Person des Bestellers in Empfang genommen wird.
Verifizierung vor Versand NICHT unbedingt erforderlich
Beitrag von tokra
27.10.2014, 16:03 Uhr
Die Schlussfolgerung "Beim Vertrieb von nicht jugendfreien Bildträgern im Fernabsatz ist grundsätzlich die Volljährigkeit des Bestellers vor Abschluss des Bestellvorgangs mit zuverlässigen Vorkehrungen zu verifizieren." ist meiner Meinung nach nicht korrekt. Das OLG Frankfurt hatte hier auch einen ganz anderen Fall zu betrachten.
Der Versand kann auch scheitern, wenn die Alterskontrolle bei der Zustellung erfolgt, dann wäre bei Feststellen der Minderjährigkeit das Geschäft nicht vollzogen. Der Zusteller hat auch die Möglichkeit zu erkennen, dass der Empfänger eindeutig volljährig ist. So wie es der Amazon-Spezialversand macht (genaue Kontrolle des Namen und Alters des Empfängers anhand des Personalausweises bei Zustellung) ist es mmN wasserdicht. Wenn der Zusteller dann nicht richtig prüft hat der Händler ggf. Regressansprüche gegen das Versandunternehmen aus dem daraus entstehendem Schaden.
Eigenen Kommentar schreiben?
Gerne können auch Sie uns einen Kommentar zu diesem Artikel hinterlegen.
Kommentar schreiben