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Leserkommentar zum Artikel

LG Bochum: Angabe von E-Mail-Adresse, Telefonnummer und der Fax-Nummer soweit verfügbar in Widerrufsbelehrung des Onlinehändlers zwingend

Das LG Bochum hat zu dem am 13. Juni 2014 in Kraft getretenen Umsetzungsgesetz zur Verbraucherrechterichtlinie 2011/83 einer der ersten Entscheidungen vorgelegt (LG Bochum, Urteil vom 06.08.2014, I-13 O 102/14). Demnach hat der Onlinehändler im Text der Widerrufsbelehrung nicht nur seine postalische Adresse sondern auch E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer anzugeben, sofern diese verfügbar sind. Es reiche nicht aus, dass E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer dem Impressum des Onlinehändlers entnommen werden können. Werden die genannten Kontaktdaten nicht im Text der Widerrufsbelehrung aufgenommen, so sei dies ein wettbewerbsrechtlicher Verstoß, der abmahnfähig ist.

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Früher abgemahnt, heute Pflicht

Beitrag von Kay Steeger
10.09.2014, 14:57 Uhr

Es ist schon verrückt, wie sich die rechtlichen Grundlagen ändern. Während man früher für eine Rufnummer in der Widerrufsbelehrung abgemahnt wurde, ist es jetzt eine Pflichtangabe geworden. Ich kann nachvollziehen, dass Änderungen dazu führen, eine Option einzuführen. (Händler entscheidet, ob ein mündlicher Widerruf anerkannt wird oder nicht und hält dies in seinen Rechtstexten fest) Das man jedoch aus einem Verbot eine Pflicht macht, ist kaum noch nachvollziehbar.

Das erinnert mich übrigens an die Kfz-Branche, wo lange Zeit die dritte Bremsleuchte verboten war und es selbst mit einer Vorführung beim TÜV nicht möglich war, diese montieren zu dürfen. Jahre später wurde genau diese dritte Bremsleuchte zur Pflicht, um überhaupt noch ein neues Auto verkaufen zu dürfen.

Bin nun gespannt, wie viele Onlinehändler wegen fehlender Rufnummer abgemahnt werden. Verrückte Welt.

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