PM des BVOH: Seid umschlungen, Millionen - Schlechte Zeiten für Vertragsstrafforderer
Landgericht Dresden entschied: Wer seinen Onlineauftritt rechtsanwaltlich überprüfen lässt, schuldet bei zuvor abgegebener Unterlassungserklärung keine Vertragsstrafe. OLG Hamm bestätigt: Wer zuvor anwaltlichen Rat einholt, handelt nicht vorsätzlich.
Gläubigerschutz
Beitrag von Alexander Schupp, Küttner Rechtsanwälte
09.07.2009, 11:17 Uhr
Grundsätzlich ist es natürlich richtig, dass der Gläubiger eines Vertragsverhältnisses Schutz genießt.
Deshalb hat der BGH in dem hier wiederholt zitierten Fall zu Recht entschieden, dass der Gläubiger, dem durch die fehlerhafte vertragsbezogene Beratung des Anwalts des Schuldners ein Schaden entsteht, nicht schutzlos gestellt werden darf.
Ziel und Zweck der Vertragsstrafe weichen von dieser Konstellation allerdings erheblich ab:
Es soll den Schuldner davon abhalten, den Verstoß "auf die leichte Schulter" zu nehmen und dazu veranlassen, Maßnahmen zu ergreifen, die einen zukünftigen Verstoß verhindern können.
Denn die Vertragsstrafe ist keine pauschalierte Ausgleichszahlung für einen vermuteten Schaden beim Gläubiger im Falle des Verstoßes, sondern dient der Disziplinierung des Schuldners.
Es gibt daher auch keinen Rechtsgrund für die Annahme, eine Vertragsstrafe sei in jedem Falle unabhängig von den Bemühungen des Unterlassungsschuldners fällig, wenn nur ein Verstoß vorliegt.
Und hier kann der Schuldner nichts sorgfältigeres tun als eine Fachkraft, also einen Rechtsanwalt, damit zu beauftragen, das Fernabsatzangebot zu überprüfen und ggfs. zu korrigieren.
Nochmals: Der vom LG Dresden entschiedene Fall hat nicht eine Beratung zur Erfüllung des Unterlassungsvertrages zum Inhalt, sondern eine Beratung über ein rechtssicheres Fernabsatzangebot.
Der beauftragte Rechtsanwalt ist in der Beratung über ein wettbewerbsrechtlich lauteres Angebot kein Erfüllungsgehilfe des Unterlassungsschuldners bzgl. des Unterlassungsvertrages.
Vielmehr ist er in Einklang mit der Rechtsprechung des BGH (wer ihn hat schaue in den Palandt, § 831 Rdnr. 7) insoweit Verrichtungsgehilfe i.S.d. § 831 BGB.
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Fischen nach Mandanten, da ist jedes Fehlurteil recht von Fischer, 11.12.2009, 14:42 Uhr
Wenn die Anwälte jetzt freien Rechtsraum bei ihrer Beratung genießen sollen, dann nur zu. Die Berufshaftpflichtversicherungen wirds freuen. Dann braucht jeder nur noch sagen, vor dem objektiven Gesetzesverstoss habe er einen Anwalt befragt und dieser habe ihm "grünes Licht" gegeben. Dann wäre der... » Weiterlesen
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Interessantes BGH-Urteil von IT-Recht Kanzlei, 14.07.2009, 19:08 Uhr
Die IT-Recht-Kanzlei hat die rege Diskussion in Bezug auf die Gerichtsentscheidung des LG Dresden registriert und möchte inmitten des mannigfaltigen Meinungsstands der Kommentare auf ein interessantes, sachverhaltsnahes Urteil des BGH aus dem Jahre 1987 hinweisen. Die intensiv in den Kommentaren... » Weiterlesen
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Natürlich ist das Urteil richtig von Frank, 09.07.2009, 13:24 Uhr
Ein Gericht wird doch nicht falsche Urteile in die Welt setzen.
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Fehlurteil - Nur schöne Worte von paragrafenreiter, 09.07.2009, 12:30 Uhr
klares Fehlurteil des LG Dresden. Erfüllungsgehilfe hin, Verrichtungsgehilfe her. Ich stimme dem Vorredner zu: Relevant ist der Schutz des Unterlassungsgläubigers; dieser darf nicht im rechtsfreien Raum stehen. Das Obergericht wird das schon in den richtigen Kontext entsprechender Rechtsnomen... » Weiterlesen
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Für den Verlierer wird es immer ein Fehlurteil bleiben. von Kommentator, 09.07.2009, 11:09 Uhr
Es gibt – bei LG Dresden, 10 O 2246/08 – einen tragenden und auch entscheidenden Grund dafür, warum letztlich weder Erfüllungsgehilfenhaftung, noch Verrichtungsgehilfenhaftung greifen konnte: Der Rechtsanwalt hatte nämlich keinen Fehler gemacht. Weil der Rechtsanwalt nichts falsch gemacht hatte,... » Weiterlesen
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Klares Fehlurteil von anwaltsliebling, 08.07.2009, 21:59 Uhr
Auszug BGH : (...) Der Senat teilt die herrschende Meinung, weil nur sie eine angemessene Risikoverteilung zwischen Gläubiger und Schuldner ermöglicht und eine ungerechtfertigte Privilegierung des Beraters verhindert (vgl. auch BGHZ 58, 207, 211). Müsste der Schuldner nur für eine sorgfältige... » Weiterlesen
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Natürlich Fehlurteil von dr. jur., 08.07.2009, 21:50 Uhr
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Kein Fehlurteil, sondern Fehlkommentar von Alexander Schupp, Küttner Rechtsanwälte, 08.07.2009, 19:32 Uhr
ich möchte mich dem Urteil des BVOH anschließen. In dem zitierten Urteil des BGH ging es um eine konkrete anwaltliche Beratung zu Vertragspflichten. Hier greift in der Tat § 278 BGB. In dem besprochenen Urteil des LG Dresden ging es aber um die Beratung über allgemeine gesetzliche... » Weiterlesen
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Eine sehr gut vertretbare Entscheidung! von Leserbriefschreiber, 08.07.2009, 12:14 Uhr
So pompös das BGH-Urteil klingen mag, es ist nicht einschlägig. Der Rechtsanwalt war nämlich kein Erfüllungsgehilfe und er hatte auch keinen Fehler gemacht. Selbst nach der eigenen Definition des BGH war der Rechtsanwalt kein Erfüllungsgehilfe. Erfüllungsgehilfe ist, wer nach den tatsächlichen... » Weiterlesen
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Fehlurteil - Landgericht Dresden (Entscheidung vom 23.01.2009, 10 O 2246/08, noch nicht rechtskräftig) von genius, 03.07.2009, 20:45 Uhr
Klassisches Fehlurteil. Die Rechtsfrage wurde vom BGH schon längst ausgeurteilt. Verschulden und Rechtsirrtum; Rechtsberater als Erfüllungsgehilfe i.S.v. § 278 BGB---BGH, Urteil vom 25. Oktober 2006 - VIII ZR 102/06 Hier mal ein Auszug: (...) Nach ständiger Rechtsprechung des... » Weiterlesen
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