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Leserkommentar zum Artikel

PM des BVOH: Seid umschlungen, Millionen - Schlechte Zeiten für Vertragsstrafforderer

Landgericht Dresden entschied: Wer seinen Onlineauftritt rechtsanwaltlich überprüfen lässt, schuldet bei zuvor abgegebener Unterlassungserklärung keine Vertragsstrafe. OLG Hamm bestätigt: Wer zuvor anwaltlichen Rat einholt, handelt nicht vorsätzlich.

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Gläubigerschutz

Beitrag von Alexander Schupp, Küttner Rechtsanwälte
09.07.2009, 11:17 Uhr

Grundsätzlich ist es natürlich richtig, dass der Gläubiger eines Vertragsverhältnisses Schutz genießt.

Deshalb hat der BGH in dem hier wiederholt zitierten Fall zu Recht entschieden, dass der Gläubiger, dem durch die fehlerhafte vertragsbezogene Beratung des Anwalts des Schuldners ein Schaden entsteht, nicht schutzlos gestellt werden darf.

Ziel und Zweck der Vertragsstrafe weichen von dieser Konstellation allerdings erheblich ab:

Es soll den Schuldner davon abhalten, den Verstoß "auf die leichte Schulter" zu nehmen und dazu veranlassen, Maßnahmen zu ergreifen, die einen zukünftigen Verstoß verhindern können.

Denn die Vertragsstrafe ist keine pauschalierte Ausgleichszahlung für einen vermuteten Schaden beim Gläubiger im Falle des Verstoßes, sondern dient der Disziplinierung des Schuldners.

Es gibt daher auch keinen Rechtsgrund für die Annahme, eine Vertragsstrafe sei in jedem Falle unabhängig von den Bemühungen des Unterlassungsschuldners fällig, wenn nur ein Verstoß vorliegt.

Und hier kann der Schuldner nichts sorgfältigeres tun als eine Fachkraft, also einen Rechtsanwalt, damit zu beauftragen, das Fernabsatzangebot zu überprüfen und ggfs. zu korrigieren.

Nochmals: Der vom LG Dresden entschiedene Fall hat nicht eine Beratung zur Erfüllung des Unterlassungsvertrages zum Inhalt, sondern eine Beratung über ein rechtssicheres Fernabsatzangebot.

Der beauftragte Rechtsanwalt ist in der Beratung über ein wettbewerbsrechtlich lauteres Angebot kein Erfüllungsgehilfe des Unterlassungsschuldners bzgl. des Unterlassungsvertrages.

Vielmehr ist er in Einklang mit der Rechtsprechung des BGH (wer ihn hat schaue in den Palandt, § 831 Rdnr. 7) insoweit Verrichtungsgehilfe i.S.d. § 831 BGB.

Weitere Kommentare zu diesem Artikel | Alle 10 Kommentare vollständig anzeigen

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  • Kein Fehlurteil, sondern Fehlkommentar von Alexander Schupp, Küttner Rechtsanwälte, 08.07.2009, 19:32 Uhr

    ich möchte mich dem Urteil des BVOH anschließen. In dem zitierten Urteil des BGH ging es um eine konkrete anwaltliche Beratung zu Vertragspflichten. Hier greift in der Tat § 278 BGB. In dem besprochenen Urteil des LG Dresden ging es aber um die Beratung über allgemeine gesetzliche... » Weiterlesen

  • Eine sehr gut vertretbare Entscheidung! von Leserbriefschreiber, 08.07.2009, 12:14 Uhr

    So pompös das BGH-Urteil klingen mag, es ist nicht einschlägig. Der Rechtsanwalt war nämlich kein Erfüllungsgehilfe und er hatte auch keinen Fehler gemacht. Selbst nach der eigenen Definition des BGH war der Rechtsanwalt kein Erfüllungsgehilfe. Erfüllungsgehilfe ist, wer nach den tatsächlichen... » Weiterlesen

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