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Obwohl ca 90 Prozent aller Vergaben unterhalb der Schwellenwerte abgewickelt werden, beschäftigt die Nachprüfung der restlichen 10 % der Vergaben eine stattliche Anzahl von Vergaberichtern in den Vergabekammern des Bundes und der Länder und in den Oberlandesgerichten. Diese Nachprüfungsverfahren sind kostspielig. da die Gegenstandwerte hoch sind!
Beitrag von M. Faiss
14.08.2008, 16:41 Uhr
Sehr geehrte Frau Keller-Stoltenberg,
Sie schreiben in dem Artikel unter Ziff. 2,letzter Satz, dass die Höhe des Auftragswerts Grundlage für die Berechung nach RVG ist.
Meiner Kenntnis nach werden aber für den Gegenstandswert nach RVG gemäß § 50 II GKG hier nur 5% des Bruttoauftagswert angesetzt. Dies gilt nicht nur für das Beschwerdeverfahren, sondern auch für das Verfahren vor der Vergabekammer. Oder?
Wie hoch wären z.B. die zu erwartenden eigenen RA-Kosten bei einem Beschluss der Vergabekammer über einen Nachprüfungsantrag über einen Zuschlag mit einer Bruttoauftragssumme von 1 Mio. €?
Danke
M.Faiss
Weitere Kommentare zu diesem Artikel:
Sehr geehrte Frau Keller-Stolltenhoff, Danke für Ihre schnelle Antwort. In verschiedenen Quellen findet sich aber, dass die 5% Regelung nach § 50 II GKG gemäß § 23 I S.3 RVG auch für den Gegenstandswert nach RVG im Nachprüfungsverfahren gilt. Dann wären das erheblich weniger Gebühren (bei... » Weiterlesen
Sehr geehrter Herr Faiss nur die Kosten des Gerichtes richten sich nach dem GKG. Fest steht, dass gemäß § 12 GKG sich tatsächlich die Gerichtskosten aus 5% des Auftragswertes berechnen. Sie betragen aber bei den Vergabekammern mindestens 2500 Euro (§128 II GWB). Die Anwaltskosten, für... » Weiterlesen
Die Kosten des Nachprüfungsverfahrens von 25.10.2007
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