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Nach § 6 I UWG ist eine Werbung vergleichend, wenn sie einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen unmittelbar oder mittelbar erkennbar macht. Unlauter ist eine solche Werbung allerdings dann, sofern sich der darin enthaltene Vergleich nicht auf objektiv nachprüfbare Eigenschaften bezieht.
Beitrag von Pena 10
27.05.2009, 16:24 Uhr
Beim Vergleich einer Creme mit sog. Prestigecremes anderer Hersteller, ist gerade die Erkennbarkeit der Produkte für den Durchschnittsverbraucher ein Indiz für die vergleichende Werbung. Soweit macht dies auch Sinn. Jedoch fällt es schwer zu verstehen, warum das Gericht letztendlich "nur" die fehlenden Daten zur Überprüfung der Werbeaussage bemängelte und die Erkennbarkeit gar nicht mehr zentraler Streit-Bestandteil war. Ich dachte immer, das UWG diene dem Mitbewerber-Schutz...??? Komisch!
Vergleichende Werbung: Über die Zulässigkeit vergleichender Werbung am Beispiel von Prestigecremes von 27.05.2009
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