BGH: Tatsächlich anfallende Versandkosten sind im Warenkorb auszuweisen?
Wie ein Onlinehändler-Verband berichtet, wurde kürzlich ein Onlinehändler von der Wettbewerbszentrale abgemahnt, weil er die Versandkosten nicht bereits in seinem virtuellen Warenkorb konkret ausgewiesen hatte. Angeblich hatte der Händler in seinem virtuellen Warenkorb nur die Zwischensumme der Bestellung sowie den Hinweis „zzgl. Versandkosten“ angegeben, wobei über die Worte „zzgl. Versandkosten“ auf eine Informationsseite im Online-Shop verlinkt wurde, auf der die konkreten Versandkosten aufgeführt waren. Über die konkret anfallenden Versandkosten wurde erst am Ende des Bestellprozesses, unmittelbar bevor der Kunde seine Bestellung absenden kann, informiert.
Praxisfremd
Beitrag von Hahn Andreas
08.06.2013, 15:25 Uhr
Es ist zu vermuten, dass der zuständige Richter noch nie in einem Onlineshop gekauft hat.
Der Vorschlag, auf die Versandkosten zu verzichten, ist für die meisten Shopbetreiber nicht hilfreich: Oft erfolgt die Produktsuche über Preissuchmaschinen, bei denen man dann ganz schnell hinten landet, wenn man die Versandkosten in die Produkte einrechnet.
Lediglich die Betreiber von kleinen Shops (mit kleinen Artikeln) können einen Hinweis auf pauschale Versandkosten direkt in den Warenkorb einbinden.
Sind jedoch größerere, und schwerere Produkte zu versenden ist oft die Anlage von mehreren Versandarten (nach Gewicht, nach Lieferland etc) notwendig.
Ganz schwierig wird der Versand mit Speditionen.
Es sollte nach meiner Meinung für den Kunden vollkommen ausreichen, dass er im Warenkorb einen Versandkostenrechner zur Verfügung gestellt bekommt. Dieses Feauture bieten schon einige Shops, zum Beispiel der JTL-Shop 3 :
Der Kunde legt einen Artikel in den Warenkorb und kann sofort unter Angabe seiner PLZ und Lieferlandes die Versandgebühren ermitteln lassen.
Legt er einen weiteren Artikel in den Warenkorb, kann er prüfen, ob sich die Kosten erhöht haben.
Abschließend, bevor er bestellt, sieht er die genauen Angaben , und kann sich immer noch gegen eine Bestellung entscheiden und den Bestellvorgang abbrechen
Was soll denn noch mehr getan werden?
Die Diskussion geht ja schon bereits weiter: Angeblich streiten sich schon Rechtsexperten darüber, ob auch die möglichen Nachnahmegebühren mit genannt werden müssen, und in diesem Zusammenhang, ob die Nachnahmegebühr zu den Versandkosten überhaupt gehört.
Meine Meinung : Das ist kein Verbraucherschutz. Das sind Entscheidungen vom grünen Tisch gesprochen, die mit der Realität nichts mehr zu tun haben.
Der einzige Begriff, der mir dazu einfällt : Arbeitsbeschaffungsmaßnahme Danke, Herr Richter, da kann ich drauf verzichten, habe Arbeit genug. Und hätte wahrscheinlich noch mehr, wenn die vielen kleinen Schopbetreiber nicht dauernd Ihr Geld für Abmahnungen ausgeben müssen, die durch solche realitätsfremden Urteile entstehen.
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