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Leserkommentar zum Artikel

Pflichtangaben auf Flyern und Prospekten: Verweis auf Online-Impressum reicht nicht!

Pflichtangaben zur Person des Händlers gelten nicht nur für kommerzielle Websites, auch Flyer, Prospekte und Kataloge müssen zumindest die Identität, die Rechtsform und die Anschrift des Anbieters erkennen lassen. Ein Verweis auf die Website des Anbieters – die ja ein vollständiges Impressum enthält – mag eine gute Idee sein, genügt aber nach der aktuellen Rechtsprechung (vgl. z.B. OLG Hamm, Beschl. v. 13.10.2011, Az. I-4 W 84/11) den gesetzlichen Vorgaben nicht.

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Beitrag von T Krenz
03.05.2013, 18:08 Uhr

Diese gelten ja eh schon als Spam und sind somit fast strafbar oder ? Aber wenn da nichtmal Daten draufstehen ?

Weitere Kommentare zu diesem Artikel | Alle 3 Kommentare vollständig anzeigen

  • Demo Aufruf: Flyerohne irgendwelche Info weder über den Verleger noch über die Anmeldung der Demo von Virginiefk, 03.05.2023, 13:39 Uhr

    Ist es erlaubt, solche völlig anonyme gedruckte Flyer in den Briefkasten zu verteilen? Danke!

  • keiner von Nino, 31.10.2014, 17:01 Uhr

    Klasse Artikel. Wie sieht das eigentlich bei einer Group aus? Der Flyer soll die Leistungen der Group darstellen, die aber keine eigene Rechtsform hat. Vielen Dank.

  • Danke! von Leah, 20.03.2012, 10:10 Uhr

    Ich ärgere mich jedesmal über diese Altkleidersammlungen, auf den Flyern steht meistens keine Adresse geschweige denn ein Firmennamen. Jetzt habe ich endlich eine Bestätigung und bin nicht einfach nur pingelig :)

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