SEPA: Anstehende Änderungen und Probleme für e-Trader
Der einheitliche Euro-Zahlungsverkehrsraum (SEPA) hat bisher dafür gesorgt, dass grenzüberschreitende Zahlungen in Europa billig, schnell und fehlerfrei zu bewerkstelligen sind. Künftig soll SEPA noch deutlich ausgeweitet werden und sukzessive die bisherigen Zahlungsmöglichkeiten auch im Inland ablösen. Gleichzeitig sollen die Verbraucherrechte gestärkt werden – wohl zulasten der Händler.
Online-Lastschriften und bestehende Einzugsermächtigungen
Beitrag von Matthias Hanft
19.03.2013, 17:06 Uhr
Einige Details im o.a. Artikel sind etwas ungenau formuliert:
Es ist zwar richtig, dass ELV erst 2016 ausläuft, aber ELV findet *unter Vorlage der Girocard* statt (d.h. der Magnetstreifen oder jetzt der Chip wird von der Ladenkasse ausgelesen). Mit Online-Lastschriftverfahren hat das also nichts zu tun, da hier die Karte ja nicht vorliegt. Das Problem des unmöglichen Online-Mandats für Online-Lastschriften (nicht ELV!) tritt also bereits am 1.2.2014 auf und nicht erst 2016. Hier ist die Situation tatsächlich noch ungeklärt. Nach gegenwärtiger Rechtslage ist die Zahlart "Lastschrift" ab dem 1.2.2014 (!) für Online-Händler daher nicht mehr zulässig (wenn auch weiterhin technisch möglich, aber mit dem 13monatigen Risiko eines Kundenwiderspruchs, da kein gültiges Mandat vorlag). Ich persönlich bin gespannt, wie die "Großen" (Amazon, Telekom, Versandhäuser, Verlage, aber auch Stadtverwaltungen etc.) darauf reagieren werden, falls sich bis zum Stichtag an dieser Situation nichts ändert.
Außerdem ist der Abschnit über bestehende Einzugsermächtigungen ungenau formuliert: "Alte" Einzugsermächtigungen *behalten* nicht ihre Gültigkeit, sondern können vom Händler auf SEPA-Mandate *umgestellt* werden. Der Kunde ist über den Umstellungszeitpunkt in Textform zu benachrichtigen. In diesem Fall ist vom Kunden natürlich auch *kein* separates/neues SEPA-Lastschriftmandat einzuholen. Der Umstellungszeitpunkt muss zwischen dem 9.7.2012 und mindestens fünf Bankarbeitstagen vor dem ersten SEPA-Einzug liegen. In der Benachrichtung ist die Gläubiger-ID und die Mandatsreferenz aufzuführen.
Diese Regelung gilt außerdem nur für Einzugsermächtigungs-Lastschriften mit dem Textschlüssel 05. Abbuchungsaufträge (Textschlüssel 04), bei denen kein Widerspruch gegen die Belastung möglich ist (und die normalerweise nur bei Unternehmerkunden vorkommen), können *nicht* auf SEPA-Mandate umgestellt werden; hier ist in jedem Fall ein neues schriftliches Mandat einzuholen (und der Zahlstelle muss sogar die Originalunterschrift vorliegen; eine Kopie genügt nicht!).
Mein gesammeltes SEPA-Wissen aus der Praxis habe ich auf meiner Seite http://www.kontopruef.de/sepa.shtml gesammelt; für die dazugehörige Theorie ist http://www.buschkuehl.de/ zuständig ;)
Weitere Kommentare zu diesem Artikel | Alle 2 Kommentare vollständig anzeigen
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arbeitnehmer von schneider bernd ubs59@web.de, 30.01.2014, 17:35 Uhr
herr matthias hanft, ihr beitrag zu sepa-lastschriften ist scharf kommentiert,.aber wer hat denn die kosten für die umstellungen zu tragen ?zum beispiel der neuen software zur durchsetzung des sepa-verfahren. sind diese evt.auf den verbraucher umzulegen?
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Sehr gute Korrektur von Danilo Terrmann, 23.05.2013, 15:40 Uhr
Kompliment Herr Hanft, sehr gute Schärfung des Beitrags. Ich selbst bin kein großer Fan des Begriffs "Online-Lastschrift" denn das gibt es ja eigentlich gar nicht. Es ist lediglich die bankenseitig "geduldete" Version der Lastschrift ohne Unterschrift. Einen rechtlich haltbaren Terminus oder eine... » Weiterlesen
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