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Leserkommentar zum Artikel

Häkchen-Setzung bei Einbeziehung von AGB im Online-Shop zwingend notwendig?

Die IT-Recht Kanzlei wird in ihrer Beratungspraxis immer wieder mit der Frage konfrontiert, ob AGB bei einem Vertragsschluss über einen Online-Shop nur dann wirksam in den Vertrag mit dem Kunden einbezogen werden, wenn dieser im Rahmen des elektronischen Bestellprozesses durch Setzen eines Häkchens in einer Checkbox bestätigt, die vom Anbieter verwendeten AGB zur Kenntnis genommen zu haben und mit deren Geltung einverstanden zu sein. Grund genug für die IT-Recht Kanzlei, sich im Rahmen des folgenden Beitrags einmal näher mit dieser Frage auseinanderzusetzen.

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Einverständnis auch konkludent möglich!

Beitrag von IT-Recht Kanzlei
02.01.2013, 18:07 Uhr

Zum Kommentar von "Christian" vom 02.01.2013:

Richtig ist, dass der Vertragspartner mit der Geltung der AGB einverstanden sein muss, damit diese Vertragsbestandteil werden. Allerdings muss das Einverständnis in die Geltung der AGB nicht zwingend ausdrücklich erfolgen. Vielmehr ist auch ein konkludentes Einverständnis, etwa durch Auslösung der Bestellung im Online-Shop in Kenntnis der AGB des Verkäufers, möglich. Anderenfalls würden etwa die Beförderungsbedingungen der Betreiber von öffentlichen Nahverkehrsmitteln nicht wirksam Vertragsbestandteil, wenn der Fahrgast das Verkehrsmittel zwar betritt, die AGB des Betreibers aber nicht akzeptiert. Der Kunde würde sich also widersprüchlich verhalten, wenn er in Kenntnis der Geltung der AGB des Verkäufers eine Bestellung auslöst, die AGB dann aber nicht akzeptieren will.

Weitere Kommentare zu diesem Artikel | Alle 5 Kommentare vollständig anzeigen

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