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Leserkommentar zum Artikel

Oracle gegen UsedSoft: EuGH entscheidet zum Handel mit Gebraucht-Software

Ein Softwarehersteller kann sich dem Weiterverkauf seiner „gebrauchten“ Lizenzen, die die Nutzung seiner aus dem Internet heruntergeladenen Programme ermöglichen, grundsätzlich nicht widersetzen. Denn der so genannte „Erschöpfungsgrundsatz“ des Urheberrechts gilt nicht nur, wenn der Softwarehersteller die Kopien seiner Software auf einem Datenträger (z.B. CD-ROM) vermarktet, sondern auch dann, wenn er sie durch Herunterladen von seiner Internetseite verbreitet. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) heute entschieden ...

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Wie ein Gericht Unwissenheit erklärt und wahrscheinlich trotzdem entscheiden muss!

Beitrag von Axel Susen
10.10.2012, 16:12 Uhr

2008 erklärte das OLG München in einer abschließenden Entscheidung, dass der Handel mit gebrauchter Software einzuschränken sei. Eine Revision wurde grundsätzlich ausgeschlossen: Die Rechtslage ist klar und eindeutig und bedarf keiner Bestätigung durch den BGH.

So sicher das OLG war, so sicher war auch der Bundesgerichtshof. Aber anders…

Der BGH mnahm die Beschwerde ernst und ließ die Revision zu. Ein eigenes Urteil wollte das höchste deutsche Gericht trotzdem nicht fällen und gab den Fall an den EuGH ab.

Anfang 2012 drohte hier noch der Generalanwalt Bot mit der Empfehlung an den EuGH, dass Software veräußerbar, aber für den rechtmäßigen Zweit-Erwerber trotzdem nicht nutzbar ist…..

Zum Glück kam es anders: Inzwischen liegt allen die wichtige Entscheidung des EuGH vor, in dem der grundsätzliche Verkauf von gebrauchter Software zugelassen ist. Es gibt sicher noch eine offene Frage, aber das Grundsätzliche ist doch schon mal geklärt.

Damit ist klar: Das OLG München hat die Rechtslage falsch eingeschätzt, weil es das Urheberrecht nicht auf moderne Situationen anwenden konnte. Hier bedarf es einer veränderten Rechtsprechung, damit in Zukunft keine Fehleinschätzungen den Markt für Software behindern.

Aber was wird der BGH machen? Auch aus den Fragen an den EuGH und aus alten Entscheidungen des BGH ist abzulesen, dass das höchste deutsche Gericht sich neu orientieren müsste. Das fällt natürlich schwer. So wird man verstehen können, wenn die BGH-Richter eine eigene Kehrtwende ungern veröffentlichen. (Soll das die nächste Generation machen…)

Mit dem vorläufigen Endergebnis, dass ohne eigene BGH Entscheidung, der Fall Oracle – Usedsoft an das OLG München zurückgewiesen wird.

Nach meiner Einschätzung werden die Richter den offenen Fall nicht an das LG “weiterschieben” können. Oder doch????

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