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Privatverkäufer haben anscheinend oft die Vorstellung, sie seien berechtigt, die Gewährleistungs- ansprüche ihrer Käufer vollständig auszuschließen. Nur so lässt sich erklären, dass bei eBay Angebote mit den folgenden oder ähnlichen Zusatzregelungen versehen werden: „ Keine Garantie “ oder „ Dies ist ein Privatverkauf, daher keine Garantie, Gewährleistung, Rücknahme oder Umtausch möglich .“
Beitrag von Heribert Hahne
10.07.2012, 11:13 Uhr
Danke! Endlich raeumt mal jemand auf und stellt die Dinge richtig dar. Mich hat dieser Unsinn in manchen (den meisten?) ebay Privatverkaeufen schon immer gestoert! Die Leute haben nicht kapiert, dass ein ausdruecklicher Ausschluss (Versuch) negative Eindruecke bei den meisten Kaefern hervorruft. Oder, man hat sich so daran gewoehnt, dass man es einfach ignoriert.
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hallo,hatte vor kurzem Auto verkauft(Privat)und nach paar Tage meldete sich der Käufer und sagte dass das Auto leicht zuckt beim fahren und er muss die reparieren.Hat mir Reparaturvorschlag geschickt,aber beim Kauf war alles in Ordnung,er hat selber Probefahrt gemacht,angeschaut usw..Jertzt sagt... » Weiterlesen
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Hallo, Ich wollte ein Produkt auf Kleinanzeigen kaufen unter der Vorraussetzung ich finde jemanden für den Transport. Ich habe dem Verkäufer gesagt, dass ich das Produkt haben möchte. Dann hat sie den anderen Interessenten abgesagt . Jetzt ist es aber so, dass ich ihr abgesagt habe , weil ich... » Weiterlesen
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ich habe einen defekten laptop bei ebay verkauf, der auch als defekt beschrieben war. also was genau defekt ist jetzt will der käufer ihn doch nicht und zurück schicken. was soll ich tun habe auch geschrieben das ich keine rücknahme einräume. also war alles genau im angebot beschrieben
der Beitrag ist sehr gut, doch was fehlt, ist - was ist wenn irgendein E-Gerät oder Auto oder ähnliches ganz einfauch durch Alterung nach 3 Monaten kaputt geht? Man steckt ja in den Sachen die man verkauft nicht drin.
Wie aus einer aktuellen Umfrage des Markt-forschungsinstituts Ears and Eyes hervorgeht, legen Kunden bei der Wahl des Onlineshops großen Wert auf bestimmte Details wie Impressum, Zahlungsweise und Vorhandensein von AGB. Mit dem Prüfzeichen der IT-Recht Kanzlei dokumentiert der Webseiten-Betreiber, dass er seine Internetpräsenz und insbesondere seine rechtlichen Texte einer Rechtsprüfung durch die IT-Recht Kanzlei München unterzogen hat.
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