Wer sexuelle Dienstleistungen bucht, kann anschließend kein Widerrufsrecht für sich gelten machen. Diese Erfahrung machte ein Kollege aus Frankfurt, der online eine Nacht mit zwei Dominas ersteigerte, es sich dann aber anders überlegte und den Widerruf erklärte. Zu Unrecht, wie das Stuttgarter Amtsgericht entschied (vgl. AG Stuttgart, Urt. v. 07.03.2012, Az. 50 C 6193/11).

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Nicht Muttis Klügster

Beitrag von Dian Mendez
06.07.2012, 20:17 Uhr

Also abgesehen von der an Lächerlichkeit grenzenden Kleingeistigkeit ob des Streitwertes von 15 €, war wohl der Kollege aus Frankfurt offensichtlich in ein paar Vorlesungen damals nicht da, sonst hätte er ja wohl die Bereichsausnahmen des 312 gekannt und allen die (Un-) Annehmlichkeiten erspart, die ein solch pikanter Fall mit sich bringt. Bleibt zum Wohl der Mandanten nur zu hoffen, dass er diese und etwaige andere Lücken, aus diesem doch höchst elementaren Feld des BGB, schnellstens füllt.

Kommentar zu Ihrem Bericht: Mit spitzer Zunge pointiert, ohne über Gebühr appraisiv zu werden. Gut gelungen! Nett, aber natürlich nicht nötig, wäre vielleicht gewesen ein paar der Bereichsausnahmen in einem Nebensatz zu erwähnen, wie beispielsweise die "Pizzaklausel" (Zf.5) oder die Reiseausnahmen(Zf. 2). Das schürt Interesse, denn wer mag Urlaub und Pizza nicht.

Beste Grüße
Dian M. Mendez LL.M (Leeds)

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  • Schlimm von Unkommentiert, 23.08.2012, 20:57 Uhr

    Unseriös, unsachlich, einfach nur unlustig!

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