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Das Landgericht München I hat mit Beschluss vom 14.09.2011 entschieden (Az.: 17 HK O 2017/11, noch nicht rechtskräftig), dass die nachträgliche Verlängerung einer zeitlich befristeten Preisrabattaktion unlauter ist.
Beitrag von S. Klehm
14.06.2012, 14:45 Uhr
Danke für die interessante Information. In den zitierten Fällen geht es um B2C. Sind die Erkenntnisse übertragbar auf den B2B-Bereich?
Darf ich als Unternehmen eine Rabattaktion verlängern, wenn meine Kunden Wiederverkäufer sind oder ist das irrelevant?
Besten Dank.
Wie aus einer aktuellen Umfrage des Markt-forschungsinstituts Ears and Eyes hervorgeht, legen Kunden bei der Wahl des Onlineshops großen Wert auf bestimmte Details wie Impressum, Zahlungsweise und Vorhandensein von AGB. Mit dem Prüfzeichen der IT-Recht Kanzlei dokumentiert der Webseiten-Betreiber, dass er seine Internetpräsenz und insbesondere seine rechtlichen Texte einer Rechtsprüfung durch die IT-Recht Kanzlei München unterzogen hat.
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