Bei Bildträgern ist bekannt, dass Kennzeichnungs- und Kontrollpflichten bei der Abgabe im Online-Handel bestehen. Was aber gilt für den Verkauf und die Abgabe von Alkohol im Versandhandel? Kann der Online-Händler Alkohol frei im Internet anbieten und ohne Alterskontrolle versenden? Der nachstehende Beitrag setzt sich mit dieser Frage näher auseinander.

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Zustellung der Post im öffentlichen Raum?

Beitrag von traderg
08.06.2012, 15:53 Uhr

>> Auch der Versandhandel mit Alkohol (etwa auf Telefon- oder Internetbestellung) unterfällt dem Abgabeverbot. Denn auch das Merkmal der „Öffentlichkeit“ ist bei der Zustellung im öffentlichen Raum gegeben.

Die Aussage des Ministeriums ist durchaus skeptisch zu sehen. Die Mehrheit der Bevölkerung dürfte davon ausgehen, dass der eigene Briefkasten, die eigene Türschwelle oder das gemietete Fach in der Packstation gerade KEIN öffentlicher Raum ist.

Mit dem Begriff der Öffentlichkeit wollte der Gesetzgeber nicht den Versandhandel erfasst sehen, sondern vielmehr vom privaten Bereich abgrenzen, um z.B. das Nippen des Kindes am Sektglas beim Familienfest nicht zu kriminalisieren.

Das Argument, der Gesetzgeber konnte 2003 noch nicht mit dem Versand von Alkoholika rechnen und habe daher die Bezugnahme auf den Versandhandel in § 9 JSchG schlicht vergessen, ist zudem gewagt, zumal er die Bezugnahme damals für Medienprodukte explizit aufgenommen hatte. Der Gesetzgeber mag nicht immer mit besonderer Weitsicht gesegnet sein, aber solch gravierende Kurzsichtigkeit sollte man ihm nun doch nicht unterstellen.

Insofern kann man dem LG Koblenz nur zustimmen, wenn es eine planwidrige Regelungslücke verneint. Dies umso mehr, als ein Verstoß gegen § 9 JSchG eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit bedeutet. Die Tatsache, dass der Gesetzgeber in den fast 10 Jahren seit 2003 keinen Anlass gesehen hat, die Regelung zu erweitern, sollte im Gegenteil davon abhalten, einen OwI-Tatbestand per Analogie auszuweiten.

Dass sich ferner seitdem auch nur ein einziges Gericht mit der Angelegenheit auseinandersetzen musste, zeigt, dass auch keine gesellschaftspolitische Notwendigkeit hierfür besteht. Dies mag sicherlich auch daran liegen, dass Jugendliche selten über den Versandhandel Alkohol bestellen dürften. Die meisten <18jährigen wohnen eher selten im eigenen Hausstand und wenn das Paket dann von Mama oder Papa angenommen wird, dürfte die Verlegenheit groß sein.

Mit einer allgemeinen Altersverifikationspflicht würde vielmehr das Gesetz auf den Kopf gestellt und der Online-Handel gegenüber dem stationären Handel klar benachteiligt. So sagt § 2 Absatz 2 des JSchG: "Personen, bei denen nach diesem Gesetz Altersgrenzen zu beachten sind, haben ihr Lebensalter auf Verlangen in geeigneter Weise nachzuweisen. Veranstalter und Gewerbetreibende haben in Zweifelsfällen das Lebensalter zu überprüfen." Die Rede ist hier also von "Identifikation auf Verlangen" und "Prüfung in Zweifelsfällen". Generelle Altersverifikationspflichten würden aber dazu führen, jeden Kunden zu überprüfen. Dies ist mit erheblichen Kosten verbunden (eine Ausweisprüfung durch den Postpoten an der Haustür gibt es nicht umsonst) und macht den Einkauf für den Kunden unattraktiver (Kunde muss zu Hause sein, muss sich ausweisen, muss Zusatzgebühren für die Altersverifikation tragen).

Es ist schade, dass Sie als "IT-Recht Kanzlei" das Angebot und den Versand von z.B. einem guten Wein als eine "drohende Gefahr" deklarieren und keinerlei Argumente für eine online-händlerfreundliche Auslegung der Gesetzeslage finden.

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