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Die „Buttonlösung“ eilt mit großen Schritten heran. Es sind nicht einmal mehr drei Wochen, bis Händler im Ecommerce ihre Onlineshops dafür fit gemacht haben müssen. Viele Unternehmer sind der Meinung, es wäre mit der korrekten Beschriftung des „Buttons“ getan - dabei handelt es sich wohl um die einschneidendste bzw. weitreichendste Neuregelung im Bereich des Ecommerce seit Einführung des gesetzlichen Widerrufrechts.
Beitrag von IT-Recht Kanzlei
07.06.2012, 22:11 Uhr
Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser,
selbstverständlich handelt der Unternehmer auch dann wettbewerbswidrig, wenn er (nur) den Button falsch beschriftet. Beschriftet er den Button falsch, kommt mit dem Verbraucher zudem nach § 312g Abs. 4 n.F. BGB kein Vertrag zustande (was nicht der Fall ist, wenn er lediglich die erweiterten Pflichtinformationen nicht erfüllt).
Es gilt also:
- Unternehmer erfüllt erweiterte Pflichtinformationen und beschriftet Button korrekt --> alles bestens.
- Unternehmer erfüllt auschließlich die erweiterten Pflichtinformationen nicht, Button ist in Ordnung --> Vertrag mit Verbraucher kommt zustande, aber Wettbewerbsverstoß hinsichtlich Pflichtinformation.
- Unternehmer erfüllt erweiterte Pflichtinformationen, beschriftet aber den Button falsch --> Es kommt kein Vertrag mit dem Verbraucher zustande, zusätzlich Wettbewerbsverstoß hinsichtlich Button.
- Unternehmer erfüllt erweiterte Pflichtinformationen nicht und beschriftet den Button falsch --> Es kommt kein Vertrag mit dem Verbraucher zustande, zusätzlich Wettbewerbsverstoß in doppelter Hinsicht bezüglich Pflichtinformationen und Button.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Fazit.
Falls bei der Bestellabwicklung keine Schaltfläche (Button) zum Einsatz kommt, gelten die oben auf den Button bezogenen Ausführungen entsprechend, sofern der Unternehmer die Bestellsituation nicht derart gestaltet hat, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigen musste, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet.
Mit freundlichen Grüßen
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musste 770.-euro zahlen button zahlungspflichtig bestellen war nicht instaliert
Anfangs erschreckend, nun ernüchternd, wie wenig sich Shopbetreiber an die Vorgaben seit dem 01.08. halten: Amazon, Zalando, Cyberport, Brands4Friends und viele, viele weitere scheren sich recht wenig drum. Das große Warten auf das erste Opferlamm in der Hoffnung, selbst nicht betroffen zu sein?
Eine rechtsgültige Definition, der wesentlichen Merkmale für jeden nur erdenklichen Artikel,der über Telemedien verkauft werden könnte, gibt es nicht. Also wer soll wen wegen fehlender Angaben der wesentlichen Merkmale abmahnen, und nach welchen Grundlagen will ein Gericht entscheiden? Ich würde... » Weiterlesen
Was ist eigentlich wenn der shop anbieter im ausland sitzt zum beispiel in österreich wo es dieses button gesetz nicht gibt und der anbieter nicht verpflichtet ist einen zahlungspflichtig bestellen button zu setzen. Bedeutet dies dass deutsche kunden einfach dienstleistungen in anspruch nehmen... » Weiterlesen
Hallo, darauf haben wir gewartet. Endlich weiß der Kunde, dass er, wenn er in einem Onlineshop etwas bestellt, auch bezahlen muss. Können dann endlich alle Spaßbesteller zur Zahlung verpflichtet werden? Und kann man, wenn nicht, das Geld einklagen?
Hallo, meiner Meinung nach ist das Gesetz auch viel zu schwammig. Niemand kann einem genau sagen wie ich jetzt meine Ware beschreiben muss. Ich habe dazu noch eine Frage. Muss ich den Link zu den AGB, Adressen und Zahlart auch auf dieser Seite präsentieren oder reicht es wenn ich nur die neuen... » Weiterlesen
die Überschrift sagt doch schon alles " Buttonlösung: Neue Informationspflichten ab 01.08.2012! "
Ist die Idee mit dem Vorschlag der Beschriftung "zahlungspflichtig bestellen" nun wieder gekippt worden?
Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser, entscheidend ist das Unmittelbarkeitskriterium (sowohl hinsichtlich zeitlicher als auch räumlicher Nähe), dessen Einhaltung auch die Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EUR (beziehen Sie sich mit dem Begriff „Verbraucherinformationsrichtlinie“ auf diese?)... » Weiterlesen
Wer stoppt diesen EU / Verbrauerwahnsinn. Bei der nächsten Bundestagswahl 2013 sollte man das richtige Votum abgeben und das Kasperle Theater ( Muppetshow ) abwählen. Wer solch einen Mist verzapft, sollte sich nicht mehr Volksvertreter nennen. Selten so viel Dummheit gelesen, das sowohl aus der... » Weiterlesen
Wie aus einer aktuellen Umfrage des Markt-forschungsinstituts Ears and Eyes hervorgeht, legen Kunden bei der Wahl des Onlineshops großen Wert auf bestimmte Details wie Impressum, Zahlungsweise und Vorhandensein von AGB. Mit dem Prüfzeichen der IT-Recht Kanzlei dokumentiert der Webseiten-Betreiber, dass er seine Internetpräsenz und insbesondere seine rechtlichen Texte einer Rechtsprüfung durch die IT-Recht Kanzlei München unterzogen hat.
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