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„Frankreich ist und bleibt der größte Handelspartner Deutschlands“ lautete die Anzeige des Außenwirtschaftsportals im Januar diesen Jahres. Für Unternehmer, die auf elektronischem Weg Waren oder Dienstleistungen im Nachbarland anbieten, verspricht der Austausch hervorragende Geschäftsmöglichkeiten. Doch wie auch beim Aufstellen von allgemeinen Geschäftsbedingungen ist hinsichtlich des Impressums Vorsicht geboten, denn das französische Recht weist bei diesem Thema ebenfalls einige Besonderheiten auf.
Beitrag von Michael Gramer
01.06.2012, 11:48 Uhr
Hallo Frau Lengert, ab wann benötigt man denn überhaupt ein Impressum wie in Ihrem Artikel beschrieben - reicht es schon aus, wenn man eine mehrsprachige Website betreibt, oder gilt das erst, wenn man seine Dienstleistungen etc. explizit auch für Kunden mit Wohnsitz in Frankreich anbietet?
Mit freundlichen Grüßen, Michael Gramer
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Und wie wirken sich diese Vorschriften auf Händler aus, die über Ebay oder eine ander Plattform verkaufen?
Hallo, sehr informativer Artikel. Wie schaut es aus, wenn man als Händler ausschließlich Geschäftskunden beliefert und seinen Firmensitz in Deutschland hat? Gruß Christian E. aus Bremen P.S. Wir sind Update Mandant der IT Recht Kanzlei.
Wie aus einer aktuellen Umfrage des Markt-forschungsinstituts Ears and Eyes hervorgeht, legen Kunden bei der Wahl des Onlineshops großen Wert auf bestimmte Details wie Impressum, Zahlungsweise und Vorhandensein von AGB. Mit dem Prüfzeichen der IT-Recht Kanzlei dokumentiert der Webseiten-Betreiber, dass er seine Internetpräsenz und insbesondere seine rechtlichen Texte einer Rechtsprüfung durch die IT-Recht Kanzlei München unterzogen hat.
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