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Am 1.12.2009 trat das Batteriegesetz (BattG) in Kraft, das für Hersteller und Importeure von Batterien und Akkus aber auch für Hersteller und Importeure von Elektrogeräten, die Batterien oder Akkus (z.B. Uhren, Kameras, Unterhaltungselektronik etc.) enthalten, gleichermaßen relevant ist. Wer ist Hersteller im Sinne des BattG? Wann liegt ein Inverkehrbringen von Batterien vor? Welche Anzeigepflichten, Kennzeichnungspflichten wie auch Rücknahmepflichten sieht das BattG vor? Die IT-Recht Kanzlei hat für Sie die wichtigsten und interessantesten Fragen zusammengestellt und beantwortet.
Beitrag von Lilly Mayer
21.05.2012, 11:42 Uhr
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir diskutieren bei uns die korrekte Interpretation von §17(2):
[...]muss mindestens 3 Prozent der größten Fläche[...] einnehmen.
Meine max. Fläche beträgt 200mm x 190mm = 38.000mm.
a) davon 3% = 1.200mm, daraus die Wurzel = 34,65mm x 34,65mm Symbolgröße
b) daraus die Wurzel = 194,94mm, davon 3% = 5,85mm x 5,85mm
c) Fläche ist nur zur Definition der max. Werte und davon je 3% = 6mm x 5,7mm
Wenn ich nun meine Laptopbatterie zum Vergleich heranziehe, komme ich mit dieser Rechnung nicht hin. Hier habe ich 127mm x 77mm und das Symbol hat die Maße von ca. 3,5mm x 4,5mm.
Wovon nehme ich nun die 3%?
Viele Grüße, Lilly Mayer
Weitere Kommentare zu diesem Artikel
Sehr geehrter Herr Keller, vielen Dank für diesen ausfürlichen Artikel. Er hat mir einiges an Recherche erspart. MfG
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