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Das Landgericht Stendal ( Urteil vom 13.11.2008, Az. 31 O 50/08) hatte unlängst entschieden, dass die Werbung mit dem Zusatz „CE-geprüft“ irreführend ist und einen Wettbewerbsverstoß darstellt.
Beitrag von IT-Recht Kanzlei
04.03.2009, 11:17 Uhr
Danke für Ihren Kommentar. Zur Klarstellung: Der Hinweis „CE-geprüft“ ist in der Regel (unabhängig von der Darstellung) wettbewerbswidrig. Es geht hierbei nicht um eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten, sondern um eine irreführende Aussage.
Weitere Kommentare zu diesem Artikel:
Hallo Herr Barth, Ist hier die Aufführung von „CE-geprüft“ in einer Auflistung der Artikelmerkmale gemeint oder geht es um die plakative Darstellung mit CE Zeichen in Bildform. Bei der Auflistung der Artikelmerkmale dürfte doch die unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten nicht greifen, da... » Weiterlesen
Werbung mit CE-Kennzeichnung: wettbewerbswidrig von 20.02.2009
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