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Bestimmte Fahrzeugteile müssen in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt (z.B. Frontschutzsysteme, § 22a StVZO) und dementsprechend mit einem amtlichen Prüfzeichen versehen sein. Nur, was gilt, wenn ein Fahrzeugteil entgegen § 23 StVG kein solches Prüfzeichen aufweist? Darf dieses überhaupt noch angeboten bzw. vertrieben werden, etwa mit dem Hinweis "nicht für den Straßenverkehr zugelassen"? Das OLG Hamm entschied kürzlich, dass der bloße Hinweis auf die Untauglichkeit des Fahrzeugteils für den öffentlichen Straßenverkehr, dieses von der Bauartgenehmigungspflicht gerade nicht freistellen könne.
Beitrag von IT-Recht Kanzlei
19.04.2012, 08:46 Uhr
Danke Ihnen für den Hinweis Herr Urquelle. Wir haben unseren Beitrag entsprechend erweitert.
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...weil z.B. in Rumänien oder Bulgarien gibt es sicherlich keine StVZO (oder nur annähernd ähnliches, und dürfen Händler aus den Ländern dann plötzlich trotz Binnenmarkt nicht mehr nach Deutschland liefern? Ich hatte gerade noch den Katlog des italienischen Marktführes für genau die angesprochenen... » Weiterlesen
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