Bestimmte Fahrzeugteile müssen in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt (z.B. Frontschutzsysteme, § 22a StVZO) und dementsprechend mit einem amtlichen Prüfzeichen versehen sein. Nur, was gilt, wenn ein Fahrzeugteil entgegen § 23 StVG kein solches Prüfzeichen aufweist? Darf dieses überhaupt noch angeboten bzw. vertrieben werden, etwa mit dem Hinweis "nicht für den Straßenverkehr zugelassen"? Das OLG Hamm entschied kürzlich, dass der bloße Hinweis auf die Untauglichkeit des Fahrzeugteils für den öffentlichen Straßenverkehr, dieses von der Bauartgenehmigungspflicht gerade nicht freistellen könne.

» Kommentierten Beitrag lesen

Fahrzeugteile / Bauartgenehmigung

Beitrag von IT-Recht Kanzlei
19.04.2012, 08:46 Uhr

Danke Ihnen für den Hinweis Herr Urquelle. Wir haben unseren Beitrag entsprechend erweitert.

Weitere Kommentare zu diesem Artikel | Alle 2 Kommentare vollständig anzeigen

  • Was ist denn mit EU-Recht?... von Stefan Urquelle, 19.04.2012, 00:51 Uhr

    ...weil z.B. in Rumänien oder Bulgarien gibt es sicherlich keine StVZO (oder nur annähernd ähnliches, und dürfen Händler aus den Ländern dann plötzlich trotz Binnenmarkt nicht mehr nach Deutschland liefern? Ich hatte gerade noch den Katlog des italienischen Marktführes für genau die angesprochenen... » Weiterlesen

  • Wie IMMER spannende Lektüre von Volker Bellendorf - Via Ecombase.de, 18.04.2012, 09:10 Uhr

    Man sollte den Güther Freiherr von Grafenreuth - Anwalt aus Leidenschaft und ohne Stil und Moral heute samt Syndicus aus FFM nochmal im Nachgang den Prozess machen. Der hat ja Ende der 1980ziger Jahre bundesweit mit dem Unsinn Schlagzeilen gemacht und die Massenabmahnung in der EDV Szene erst... » Weiterlesen

Kommentar schreiben

Eigenen Kommentar schreiben?

Gerne können auch Sie uns einen Kommentar zu diesem Artikel hinterlegen.

Im Falle einer Frage, hinterlassen Sie uns bitte Ihre E-Mail Adresse. (Ihre E-Mail Adresse erscheint nicht auf der Internet-Seite und wird streng vertraulich behandelt).

Kommentar schreiben

Prüfzeichen der IT-Recht Kanzlei

Wie aus einer aktuellen Umfrage des Markt-forschungsinstituts Ears and Eyes hervorgeht, legen Kunden bei der Wahl des Onlineshops großen Wert auf bestimmte Details wie Impressum, Zahlungsweise und Vorhandensein von AGB. Mit dem Prüfzeichen der IT-Recht Kanzlei dokumentiert der Webseiten-Betreiber, dass er seine Internetpräsenz und insbesondere seine rechtlichen Texte einer Rechtsprüfung durch die IT-Recht Kanzlei München unterzogen hat.

TÜV Sued

TÜV-SÜD Prüfsiegel

Die IT-Recht Kanzlei ist eine enge Kooperation mit dem TÜV Süd eingegangen. Exklusiv bietet der TÜV SÜD für Update-Service-Mandanten der IT-Recht Kanzlei einen Rabatt von zehn Prozent auf den Festpreis der Erst-Zertifizierung im Rahmen des "TÜV-s@fer-shoping" für Online-Shops an.

EHI Geprüfter Online-Shop

Gütesiegel des EHI Retail Institute

Die IT-Recht Kanzlei ist offizieller Partner des EHI Retail Institute, dem Anbieter des renommierten Gütesielgels "EHI Geprüfter Online-Shop“ für Online-Shops. Das EHI Retail Institute bietet unseren Mandanten exklusiv das Gütesiegel zu einem Rabatt von 50 % an.

Kontakt:

IT-Recht Kanzlei

Alter Messeplatz 2
80339 München

Tel.: +49 (0)89 / 130 1433 - 0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433 - 60

E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de