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Bestimmte Fahrzeugteile müssen in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt (z.B. Frontschutzsysteme, § 22a StVZO) und dementsprechend mit einem amtlichen Prüfzeichen versehen sein. Nur, was gilt, wenn ein Fahrzeugteil entgegen § 23 StVG kein solches Prüfzeichen aufweist? Darf dieses überhaupt noch angeboten bzw. vertrieben werden, etwa mit dem Hinweis "nicht für den Straßenverkehr zugelassen"? Das OLG Hamm entschied kürzlich, dass der bloße Hinweis auf die Untauglichkeit des Fahrzeugteils für den öffentlichen Straßenverkehr, dieses von der Bauartgenehmigungspflicht gerade nicht freistellen könne.
Beitrag von Volker Bellendorf - Via Ecombase.de
18.04.2012, 09:10 Uhr
Man sollte den Güther Freiherr von Grafenreuth - Anwalt aus Leidenschaft und ohne Stil und Moral heute samt Syndicus aus FFM nochmal im Nachgang den Prozess machen. Der hat ja Ende der 1980ziger Jahre bundesweit mit dem Unsinn Schlagzeilen gemacht und die Massenabmahnung in der EDV Szene erst etabliert.
Was mich wundert - und auch nicht - der Gesetzgeber braucht immer um Wahnsinn zu stoppen 10 Jahre - der selbe Gesetzgeber kann aber ganz flott werden wenn es darum geht - 10 Millionen in Kröten Tunneln zu versenken - und die blöden Kröten lassen sich trotzdem weiter auf der Landstrasse niederwalzen.
Aber bei gefühltem Unrecht - und das Abmahnwahn ist sogar gelebt-gefühltes Unrecht, zumindest in der Mehrzahl der Fälle ( subj. gefühlt ) - hat dann nach ellenlangen Debatten die 100€ Regel rausgebracht - und kein Richter hält sich an das GESETZ, denn dann sind ja die Gerichtskosten auf Taschengeld Niveau.
Deshalb mal eine allgemeine Frage an die Kanzlei: ist jemals damit zu rechnen, das sich der Abmahn-Trend wieder zurück entwickelt oder sogar wieder verschwindet ?
Und, kriegt ihr als Götter in Schwarz nicht selber das Kotzen, wenn die Amtskleidung so mit Dreck beworfen wird ? Man kann den guten Anwälten ja kein Blaulicht auf den Kopf setzen, nur das man die besser erkennt...
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Danke Ihnen für den Hinweis Herr Urquelle. Wir haben unseren Beitrag entsprechend erweitert.
...weil z.B. in Rumänien oder Bulgarien gibt es sicherlich keine StVZO (oder nur annähernd ähnliches, und dürfen Händler aus den Ländern dann plötzlich trotz Binnenmarkt nicht mehr nach Deutschland liefern? Ich hatte gerade noch den Katlog des italienischen Marktführes für genau die angesprochenen... » Weiterlesen
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