Leserkommentar zum Artikel Werbung mit CE-Kennzeichnung: wettbewerbswidrig

Das Landgericht Stendal ( Urteil vom 13.11.2008, Az. 31 O 50/08) hatte unlängst entschieden, dass die Werbung mit dem Zusatz „CE-geprüft“ irreführend ist und einen Wettbewerbsverstoß darstellt.

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Plakativ oder Auflistung der Artikelmerkmale

Beitrag von Unbekannt
04.03.2009, 08:33 Uhr

Hallo Herr Barth,
Ist hier die Aufführung von „CE-geprüft“ in einer Auflistung der Artikelmerkmale gemeint oder geht es um die plakative Darstellung mit CE Zeichen in Bildform. Bei der Auflistung der Artikelmerkmale dürfte doch die unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten nicht greifen, da hiervon ja die meisten Artikelmerkmale betroffen wären.

Bei welchen Produkten ist denn die CE-Kennzeichnung gesetzlich vorgeschrieben ?

Weitere Kommentare zu diesem Artikel:

  • Werbung "CE-geprüft" in aller Regel abmahnbar von IT-Recht Kanzlei, 04.03.2009, 11:17 Uhr

    Danke für Ihren Kommentar. Zur Klarstellung: Der Hinweis „CE-geprüft“ ist in der Regel (unabhängig von der Darstellung) wettbewerbswidrig. Es geht hierbei nicht um eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten, sondern um eine irreführende Aussage.

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