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Wie die IT-Recht Kanzlei bereits berichtete, wurde kürzlich ein Händler, der über die Internethandelsplattform Amazon Marketplace Waren zum Verkauf anbot und dabei das Produktbild eines ebenfalls bei Amazon Marketplace registrierten Mitbewerbers nutzte, vom Landgericht Nürnberg-Fürth wegen einer Urheberrechtsverletzung auf Unterlassung verurteilt.
Beitrag von Marco
01.02.2012, 11:14 Uhr
Wenn ich als Fotograf ein Produktfoto erstelle von einem Produkt, welches VIELE Händler verkaufen, so liegt es nahe, dass ich das Foto mit "einfachen Nutzungsrechten" verkaufe.
Es ist auch davon auszugehen, dass der Fotograf nicht ständig AGB von femden Firmen liest, die alle im Internet Handel treiben und Plattformen erstellen! Es ist also davon auszugehen, dass der Fotograf nicht die Klausel kennt, bei welcher der Händler die Nutzungsrechte an Dritte überträgt wenn er ein Bild hochläd. denn sonst müste in seiner Nutungsrechtsbestimmung stehen, dass das Bild im Internet genutzt werden darf, außer bei amazon usw.
Der Händler der keine Ahnung vom Nutzungsrecht hat, wird in keiner seiner Aktionen daran erinnert, dass er entweder Urheber des Lichtbildes sein muss, oder die "ausschließlichen Nutzungsrechte" am bild haben muss, welche ihn erst dazu berechtigen, die Nutzung an Dritte zu übertragen.
Interessant ist ja, dass Amazon diese Lichtbilder dann anderen Shopbetreibern zur Verfügung stellt, welche einen "ashop" aufbauen, also letztendlich aus den Lichtbildern ihren Gewinn ziehen, ohne dafür etwas zu zahlen.
Ich finde diese Machenschaften sehr fragwürdig.
Übrigens reagiert die Rechtstabteilung von Amazon nicht auf Anfragen zu dieser Rechtssituation.
Weitere Kommentare zu diesem Artikel:
Das Urheberrecht mittels einer AGB auszuhebeln, kann nicht gestattet werden. Niemand, der für viel Geld eigene Produktfotos fertigen lässt, überlässt diese freiwillig seinen Mitbewerbern. Man bedenke: Die Herstellung eigener Produktbilder kann sehr kostenintensiv sein. Dann kommen Mitbewerber,... » Weiterlesen
Soweit mir bekannt ist, stimmt man bei der Erstellung eines Angebotes den Amazon AGBs zu. Diese besagen, dass man Bilder , die man für ein Angebot einstellt automatisch in den Besitz und die Nutzung von Amazon übergehen. Somit verliert derjenige, der seine Bilder bei Amazon hochlädt... » Weiterlesen
Vielleicht mal die Amazon AGB lesen. Beim Hochladen der Bilder werden alle Rechte an Amazon abgetreten. Und somit stellt Amazon die Bilder zur Verfügung.
Bei einigen Lesern des Artikels scheint ein Missverständniss vorzuliegen. Es geht hier nicht (nur) um Bilder, die von einem anderen Amazon User einem anderen User »geklaut« wurden. Es geht, wie in unserem eigenen Fall darum, dass sich ein Amazon Verkäufer unser Produktfoto zu Eigen machte und dann... » Weiterlesen
@ Karin Marschalk: Vielen Dank für den interessanten Hinweis. Aus rechtlicher Sicht würde dies die Situation - wie Sie völlig richtig bemerken - nicht gerade verbessern. @ Günter Schreiber: Das Urheberrecht ist nicht übertragbar, es sei denn, es wird in Erfüllung einer Verfügung von Todes wegen... » Weiterlesen
Guten Morgen, ich verkaufe auf Amazon. Bei der Anmeldung dort akzeptiert man die Amazon AGB. Dort weist Amazon (zumindest zum Zeitpunkt meiner Anmeldung) darauf hin, das bei der Anlage eines Artikels die Rechte daran (an Bild und Beschreibung)an Amazon übertragen werden. Vor diesem Hintergrund... » Weiterlesen
Wer andere Händler auf der Plattform wegen eines Bildes abmahnt, sollte sich überlegen, ob die Plattform der richtige Platz ist. Schließlich hat man der Nutzung der Rechte vorher zugestimmt und lässt sich bewusst darauf ein. Die Vermutung liegt nahe, dass man sich mit einem befreundeten Anwalt... » Weiterlesen
Soweit ich weiß, werden die Bildrechte, solbald Sie die Bilder bei Amazon für ein produkt hochgeladen werden, an Amazon abgetreten. Dies regeln die AGB von Amazon. Wie kann es da zu einer Abmahnung kommen??
Eigentlich brauchte doch Amazon die AGB nur dahingehend zu ändern, dass ein Anbieter, der eigene Produktfotos auf die Produktbeschreibungsseite hochlädt, auf jegliche Urheberrechtsansprüche hieraus verzichtet und er andererseits die volle Haftung übernimmt, falls er fremdes,... » Weiterlesen
Bei Amazon hat leider nicht der Händler, der das Angebot erstellt hat, die Möglichkeit, den Text zu verändern, sondern derjenige, der die Buy-Box hat. Das heißt. Händler A erstellt die Produktinformationen und Händler B hängt sich an. Wenn Händler B billiger ist, kann Händler B das Angebot... » Weiterlesen
Achtung: Abmahnrisiko für Amazon-Marketplace-Händler von 14.07.2011
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