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Die Rücksendung der Ware in der Originalverpackung (OVP) darf dem Kunden bei Ausübung des Widerrufs- bzw. Rücktrittsrechts keinesfalls vorgeschrieben werden – aber darf man ihn freundlich darum bitten? In einem aktuellen Urteil will das Landgericht Hamburg in dieser Bitte eines Händlers nun keinen Rechtsverstoß erkennen (vgl. LG Hamburg, Urt. v. 06.01.2011, Az. 327 O 779/10).
Beitrag von Antje Stulz
23.01.2012, 15:52 Uhr
Solche Texte kann man in normalen Geschäften oft lesen. Ist das nicht das Pendant zum Zurückschicken in der Originalverpackung?
Wieso ist das eine zulässig und das andere nicht?
Bitte um Rücksendung in Originalverpackung: Keine Einschränkung des Widerrufsrechts! von 23.01.2012
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