Tel.: +49 (0)89 / 130 1433-0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433-60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de
Der vorliegende Beitrag der IT-Recht Kanzlei setzt sich ausführlich mit den wichtigsten Regelungsbereichen der Verordnung 1924/2006 („Health-Claims-Verordnung“ oder auch „HCV“) auseinander. Zudem ist er brandaktuell, so wurden über 30 Gerichtsentscheidungen des Zeitraums 2008-2011 berücksichtigt. Wie dürfen Lebensmittel nun noch beworben werden? Was haben hierbei insbesondere Anbieter von Nahrungsergänzungsmitteln zu beachten? Wann wird endlich die sog. Gemeinschaftsliste veröffentlicht? Informieren Sie sich!
Beitrag von Joachim
03.11.2011, 12:06 Uhr
Imho wäre es viel wichtiger das Inhaltsstoffe von Nahrungsergänzungsmitteln im Netz genannt werden MÜSSEN.
Ich habe von kurzem eine Auseinandersetzung mit einem Apotheker, Apo Kammer und dem Bund
gehabt, da diese und viele andere Apotheken keine Angaben zu Inhaltsstoffen von Nahrungsergänzungsmitteln machen.
Jeder Händler im Netz muss auf wer weiss was alles hinweisen, die Damen und Herren Apotheker
haben diese Auflagen nicht ?
(Ironie on) Mal gut das in den Nahrungsergänzungsmitteln kein unverträglichen Stoffe, allergieauslösenden Stoffe und ähnliches sind, welche Menschen wirklich schaden können (Ironi off)
Selbst das Bundesministerium sieht da keine Probleme, der Kunde könne sich ja im Netz informieren oder den Apotheker fragen, dieser hätte Auskunfstpflicht.
Vielleicht sollten die Kunden im Versandhandel auch nachfragen müssen wie die Widerrufsregeln sind, lol
Health-Claims-Verordnung: Kommentar, Rechtsprechungsübersicht und FAQ von 27.10.2011
Weitere ähnliche Artikel:
IT-Recht Kanzlei
Alter Messeplatz 2
80339 München
Tel.: +49 (0)89 / 130 1433 - 0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433 - 60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de