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Im 2. Teil unserer Serie zur EU-Verbraucherrechterichtlinie geht es um die sog. Buttonlösung. Diese geistert schon seit Monaten als Drohgespenst durch die Welt der deutschen Onlinehändler. Nun steht fest, dass sie kommen wird, sieht doch die Verbraucherrechterichtlinie deren Umsetzung in nationales Recht ausdrücklich vor. Zudem ist der deutsche Gesetzgeber vorgeprescht und hat die Weichen für eine vorzeitige Umsetzung in nationales Recht bereits gestellt. Auch wenn die Buttonlösung primär die Ausrottung der Machenschaften unseriöser Internetanbieter im Visier hat, sind von den kommenden Änderungen nahezu sämtliche, und somit auch die vorbildlichen und seriösen Onlinehändler betroffen.
Beitrag von IT-Recht Kanzlei
20.09.2011, 11:53 Uhr
Sehr geehter Herr Thomas R.,
haben Sie vielen Dank für Ihr Interesse an unserem Artikel! Sie haben zwar recht, dass bereits jetzt so gut wie alle Online-Shops einen Bestell-Button am Ende des Bestellvorgangs integriert haben. Allerdings kommt es dem Gesetzgeber entscheidend auf die Benennung diese Buttons an!
Die Bedingungen für die Benennung wären am Maßstab des Gesetzesentwurfs nicht erfüllt, wenn der Bestell-Button "Bestellen" lauten würde. Am sichersten würden Sie nur fahren, wenn Sie den Bestell-Button "Zahlungspflichtige Bestellung" nennen würden.
Haben Sie nochmals Dank für Ihre Anmerkung!
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