LG München I: Versand der Abmahnung per einfachem Postbrief und Fax genügt als Zugangsnachweis
Das Landgericht München I hatte im Rahmen einer Kostenwiderspruchsentscheidung (Urteil vom 28.07.2011, Az.: 17 HK O 6767/11; Entscheidung noch nicht rechtskräftig) festgehalten, dass die Versendung einer Abmahnung als Fax und einfachem Postbrief zur Glaubhaftmachung grundsätzlich ausreicht, um den Zugang einer Abmahnung nachzuweisen, sofern der Abgemahnte zuvor behauptet, ihn habe die Abmahnung nicht erreicht.
Abzocke per Abmahnung erleichtert
Beitrag von Herbert Huber
31.08.2011, 18:39 Uhr
Wenn dieses Urteil rechtskräftig wird, wird es für die Abzocker unter den Abmahnern noch leichter, da billiger. Wenn bisher - sagen wir – in einer Nacht 1000 Nebelkerzen-Abmahnungen versandt wurden war der Einsatz ca. 4000 Euro. Nun genügt einfaches Briefporto, also ist der Einsatz 550 Euro plus Papier und Kuverts. Wenn künftig bei - sagen wir bescheidenen 500 Gebühr pro Abmahnung - nur 2 zahlen um sich den Ärger und Zeitaufwand zu ersparen, ist der Abzocker im Plus. Die Abmahnung ist und bleibt ein unrechtsstaatliches Mittel: der schwarze Peter und hohe Kosten liegen sofort beim Abgemahnten.
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